Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Bezug von Arbeitsentgelt und Rente

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    Ein Arbeitnehmer ist in 4.2025 in Rente gegangen und setze seine Arbeitstätigkeit nach Verringerung seiner Arbeitszeit fort. Bis einschließlich 2024 ist er freiwillig Krankenversichert.

    Durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit fällt er ab 2025 unter die Beitragsbemessungsgrenze, sein Arbeitseinkommen liegt bei fest 2.500,00 zzgl. mtl. Prov., so liegt sein Arbeitsentgelt immer zwischen 3.000,00 – 3.500,00€.

    Zusätzlich erhält Renten von der DRV, von einer Unterstützungskasse, sowie weitere betriebliche Altersversorgungen die alle, seit 01.01.2025 KV, und PV-Beiträge einbehalten und abführen. Der Gesamtbetrag seiner Renten liegt aktuelle bei mtl. 3.390,00€

    Die Umstellung seiner KV von freiwillig auf Pflicht hat seine Krankenkasse gefordert. Mit Gehalt und Renten liegt er jedoch weit über der Beitragsbemessungsgrenze.

    Wie ist hier zur Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze zu verfahren?


    Rechnet der Arbeitgeber die Renten an und unterwirft nur noch den Arbeitslohn bis zur Grenze der KV und PV?


    Danke für Ihre Bemühungen

    Jörg Rinsche

    Steuerberater

     

  • 02
    RE: Bezug von Arbeitsentgelt und Rente

    Hallo Herr Rinsche,

    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: Bezug von Arbeitsentgelt und Rente

    Hallo Herr Rinsche,

    zu Ihrer Anfrage vom 28.10.2025 erhalten Sie nun die folgende Stellungnahme:

    Durch die dauerhafte Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unterhalb der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze unterliegt die Beschäftigung - wie von Ihnen korrekt beschrieben - seit 01.01.2025 der Krankenversicherungspflicht. Für unsere weitere Einschätzung gehen wir davon aus, dass der Mitarbeiter seit April 2025 eine Altersvollrente nach Erreichen der der Regelaltersgrenze bezieht (Beitragsgruppenschlüssel „3321“,  Personengruppenschlüssel „119“).

    Erreicht das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden gemäß den Regelungen von § 230 SGB V nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Unterstützungskasse betriebliche Altersversorgung) und ggf. das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

    Bei krankenversicherungspflichtigen Altersvollrentnern wird folglich für die verschiedenen Einkunftsarten eine getrennte Beitragsberechnung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Der Rentner zahlt zum einen Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt und dem Versorgungsbezug bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zum anderen Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Dies kann dazu führen, dass der Rentner ggf. Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat. Nur in einem solchen Fall besteht für den Rentner die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Beiträge aus „der Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung von der Krankenkasse auf Antrag erstatten zu lassen.

    Bezüglich der weiteren Vorgehensweise zur korrekten Verbeitragung der Versorgungsbezüge empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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