Sehr geehrtes Expertenteam,
Ein Arbeitnehmer ist in 4.2025 in Rente gegangen und setze seine Arbeitstätigkeit nach Verringerung seiner Arbeitszeit fort. Bis einschließlich 2024 ist er freiwillig Krankenversichert.
Durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit fällt er ab 2025 unter die Beitragsbemessungsgrenze, sein Arbeitseinkommen liegt bei fest 2.500,00 zzgl. mtl. Prov., so liegt sein Arbeitsentgelt immer zwischen 3.000,00 – 3.500,00€.
Zusätzlich erhält Renten von der DRV, von einer Unterstützungskasse, sowie weitere betriebliche Altersversorgungen die alle, seit 01.01.2025 KV, und PV-Beiträge einbehalten und abführen. Der Gesamtbetrag seiner Renten liegt aktuelle bei mtl. 3.390,00€
Die Umstellung seiner KV von freiwillig auf Pflicht hat seine Krankenkasse gefordert. Mit Gehalt und Renten liegt er jedoch weit über der Beitragsbemessungsgrenze.
Wie ist hier zur Einhaltung der Beitragsbemessungsgrenze zu verfahren?
Rechnet der Arbeitgeber die Renten an und unterwirft nur noch den Arbeitslohn bis zur Grenze der KV und PV?
Danke für Ihre Bemühungen
Jörg Rinsche
Steuerberater