Guten Tag,
wir haben aktuell den Fall, dass eine Mitarbeiterin im Zeitraum von 36 Monaten unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird, um eine externen Fachausbildung bzw. -Weiterbildung in Vollzeit zu absolvieren.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit mit der neuen Qualifikation aufnehmen.
Unsere Frage wäre hier, ob sich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch die bezahlte Freistellung im Freistellungszeitraum etwas ändert?
Aktuell gehen wir davon aus, dass es weiterhin unverändert bei Beitragsgruppe 1111 und Personengruppe 101 bleibt und dass keine besondere DEÜV-Meldung einzureichen ist.
Könnten Sie diesen Sachverhalt einmal überprüfen und uns zur SV-rechtlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung im DEÜV-Meldeverfahren eine Rückmeldung geben?
Vielen Dank im Voraus.