Expertenforum - bezahlte Freistellung Geschäftsführer Umzug nach Dänemark

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  • 01
    bezahlte Freistellung Geschäftsführer Umzug nach Dänemark

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein GF kündigt und wird durch die Firma bezahlt freigestellt (08.08.-15.12.2024) Austrittsdatum 15.12.2024. Während der Freistellung zieht er nach Dänemark um. Er behält seinen Dienstwagen, die Entfernung erhöht sich dementsprechend enorm. Ist hierzu die Anwendung der Grenzgänger Regelung nach Sozialversicherung anzuwenden? Wie verhält es sich mit der Versteuerung der Entfernung zwischen Wohnort und 1.Tätigkeitsstätte? Bisher hat er 3 KM nach teilweise Pauschalversteuerung versteuert.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    VG

    Nadja

  • 02
    RE: bezahlte Freistellung Geschäftsführer Umzug nach Dänemark

    Guten Tag,
     
    bei einer bezahlten Freistellung besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und Versicherungspflicht besteht in Ihrem Fall bis zum 15.12.2024.
    Im Sozialversicherungsrecht zeichnet sich eine Grenzgänger-Tätigkeit dadurch aus, dass der Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in Deutschland seine Beschäftigung/Tätigkeit ausübt und im EU-Ausland seinen Wohnsitz hat und täglich oder zumindest einmal in der Woche in seinen Wohnstaat zurückkehrt. Da eine bezahlte Freistellung vorliegt, sehen wir keine Grenzgänger Regelung.
     
    Anders könnte eine Grenzgänger Regelung im Steuerrecht ausgelegt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „ Steuerrecht “ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: bezahlte Freistellung Geschäftsführer Umzug nach Dänemark

    Sehr geehrter Fragesteller,


    hinsichtlich der SV-rechtlichen Fragestellung dürfen wir auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen und nachfolgend den Sachverhalt aus lohnsteuerlicher Sicht beurteilen:


    Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Nutzung des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte kann (grundsätzlich nur für das gesamte Kalenderjahr einheitlich) zwischen der Besteuerung mit Pauschalbewertung von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entferungskilometer und Monat oder 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt gewählt werden. Die Wahl liegt beim Arbeitnehmer, der im Falle einer Entscheidung zugunsten der Abrechnung nach Entfernungskilometer und Fahrt (0,002 % des Bruttolistenpreises) allerdings dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorlegen muss.


    Wenn diese Wahl des Arbeitnehmers mit entsprechenden Nachweisen (für das gesamte Kalenderjahr) nicht erfolgt, ist grundsätzlich für die arbeitstägliche Pauschalierung unbeachtlich, ob/dass der Arbeitnehmer an mehreren Arbeitstagen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hat. Die Finanzverwaltung hat dies z.B. für Home-Office-Tätigkeiten während der Corona-Pandemie sowie für Abwesenheitszeiten infolge Urlaub und Krankheit explizit bekannt gegeben.


    Diese Handhabung ist auf den vorliegenden Fall u.E. übertragbar (Freistellung des Geschäftsführers über ca. vier Monate). Allenfalls bei unwiderruflicher Freistellung von den Arbeitspflichten und begrenzt auf die Zeit ab der entsprechenden Freistellungserklärung könnte vertretbar sein, den Wegfall der Vereinbarung zur ersten Tätigkeitsstätte anzunehmen, ab diesem Zeitpunkt dann also die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils für die Entfernung Wohnung/erste Tätigkeitsstätte nicht mehr vorzunehmen. Wegen der Bewertungsunsicherheit empfiehlt sich aber, vor derartiger Handhabung unbedingt eine Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamtes nach § 42e EStG einzuholen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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