Liebes Expertenteam,
nach §7 Abs 1a Satz 2 besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.
Können durch jeweils 1 Tag Urlaub oder 1 Tag Arbeitserbringung im Anschluss an diesen 3 Monate weitere 3-monatige Freistellung unter Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen? Oder gibt es hier Fristen bzw. weitere Vorgaben, die in solchen Fällen beachtet werden müssen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort