Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte eine Anfrage bezüglich einer Arbeitnehmerin stellen, die am 01.04.2025 während ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenumfang von 15 Stunden und einem Verdienst von 1.830,00 EUR aufnimmt.
Im November 2025 hat sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung ab 01.04.2025 und der Elternzeit bis zum 31.03.2025 lediglich einen anteiligen Anspruch (9/12) auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 967,00 EUR sowie eine Einmalzahlung im Dezember 2025 in Höhe von 330,00 EUR. Diese Beträge sollten meiner Meinung nach für die vorausschauende Betrachtung über einen Zeitraum von 12 Monaten (01.04.2025 - 31.03.2026) berücksichtigt werden.
Bei vollem Anspruch würden die Beträge 1.290,00 EUR und 440,00 EUR betragen, auf die sie im Kalenderjahr 2026 (Nov./Dez.) Anspruch hat.
Daraus ergibt sich, dass die Arbeitnehmerin ab dem 01.04.2025 im Übergangsbereich liegt.
Fraglich ist für mich, wann eine neue Berechnung erforderlich ist, da die „dauerhafte“ Änderung (Zahlung der Einmalzahlungen) bereits bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Folgejahr bekannt ist.
Oder müssen die Einmalzahlungen bereits ab dem 01.04.2025 zu 100 % berücksichtigt werden?
In diesem Fall wäre sie ab schon ab diesem Datum nicht mehr im Übergangsbereich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.