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  • 01
    Beurteilung Versicherungspflicht bei Eintritt

    Liebes Expertenteam,


    ein Beschäftigter tritt im Januar ein. Sein Jahresarbeitsentgelt liegt knapp unter der Versicherungspflichtgrenze. Dem Grunde nach hat er Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL).


    Er legt erst im April einen Antrag auf Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen vor. Mit dem Arbeitgeberzuschuss zur VL wäre er insgesamt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.


    Hierzu haben wir folgende Fragen:

    - Reicht der Anspruch auf VL um die Versicherungspflichtgrenze zu überschreiten?

    - Falls nein, bis wann müsste der Antrag auf Überweisung der VL vorliegen, damit vom Beschäftigungsbeginn an Versicherungsfreiheit besteht?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

     

  • 02
    RE: Beurteilung Versicherungspflicht bei Eintritt

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich wird bei der Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung abgestellt.
     
    Zum Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) gehören alle Einnahmen die in ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gewährt werden. Dazu gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen.
     
    Insoweit werden die vermögenswirksamen Leistungen bei der Ermittlung des relevanten Arbeitsentgeltes berücksichtigt und können dementsprechend auch zur Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen.
     
    Bei Beginn der Beschäftigung ist in einer vorausschauenden Betrachtung zu ermitteln, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Dabei wird auf die gegenwärtigen Entgeltansprüche zu Beginn der Beschäftigung abgestellt. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen) dürfen erst von dem Zeitpunkt des Anspruches an berücksichtigt werden.
     
    In dem von Ihnen geschildertem Fall werden die vermögenswirksamen Leistungen erst ab April berücksichtigt. Es besteht daher zunächst Krankenversicherungspflicht. Wird durch die spätere Zahlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, sofern auch die entsprechende Grenze des Folgejahres überschritten wird.
     
    Sofern der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen bis 15. Januar mit Wirkung vom Beschäftigungsbeginn entsteht, bestehen keine Bedenken diese sofort zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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