Expertenforum - Beurteilung Versicherungspflicht

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  • 01
    Beurteilung Versicherungspflicht

    Liebes AOK-Expertenteam,


    mit einem Arbeitnehmer wurde eine Vereinbarung getroffen, dass er von Januar bis September in Teilzeit (5.000€ monatlich) und von Oktober bis Dezember in Vollzeit (10.000€ monatlich) arbeitet. Diese Vereinbarung besteht dauerhaft für mehrere Jahre.


    Wie ist dies bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts und der Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen?


    Ist in diesem Fall im Januar eine Prognose i.H.v. 12x5.000€ zu erstellen, sodass die JAEG unterschritten wird und Versicherungspflicht besteht, und ab Oktober besteht wegen der Überschreitung der JAEG keine Versicherungspflicht mehr? Oder ist aufgrund der bestehenden Vereinbarung von einem Jahresgehalt i.H.v. 75.000€ auszugehen und damit besteht keine Versicherungspflicht?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Beurteilung Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Prognosegrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigter die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend des BSG-Urteils vom 7.6.2018 sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
     
    Maßgeblich für die Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekanntwerdende Tatbestände bleiben unberücksichtigt. Neben diesen statusrechtlichen Änderungen sind in die Prüfung auch feststehende entgeltliche Veränderungen zu berücksichtigen, sofern sie zum Zeitpunkt der Beurteilung arbeitsvertraglich vereinbart sind.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt sind somit die bereits feststehenden, vertraglich vereinbarten Schwankungen im Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird ab Beschäftigungsbeginn überschritten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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