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  • 01
    Beurteilung Sozialversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin mit einem unbefristeten Vertrag als gfB mit zur Zeit 4,6 Wochenstunden.

    Bis zum 14.08.2024 und vom 01.10.2024 – 11.05.2025 hat sie zusätzlich 15 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber SV-pflichtig ausgeübt.

    Zum 31.05.2025 haben wir sie von der Krankenkasse abgemeldet und zum 01.06.2025 bei der Knappschaft angemeldet.

    Laut Arbeitsamt ist das so nicht korrekt, da ab dem 12.05.2025 keine AV-Pflicht mehr besteht.


    Wie verhält es sich SV-rechtlich? Muss die AV-Pflicht am 11.05.2025 enden? Und wie verhält es sich im Monat August 2024?

    Hier haben wir sie zum 31.08.2024 von der Krankenkasse abgemeldet und zum 01.09.2024 bei der Knappschaft angemeldet.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Beurteilung Sozialversicherung

    Hallo Jasmin28,
     
    sofern eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556,00 € im Monat durch eine Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 556,00 € im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit getrennt zu beurteilen.
     
    Diese Vorgehensweise ist auch im umgekehrten Fall zu beachten.
     
    In Ihrem Fall war der Wechsel von der versicherungspflichtigen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung mit den Abgabegründen „31“ (hier: bis zum 14.08.2024) und „11“ (hier: ab 15.08.2024) und umgekehrt (bis 11.05.2025 mit „31“ und ab 12.05.2025 mit „11“) zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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