Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beurteilung freiwillige Krankenversicherung

    Liebes Expertenteam,


    im August 2025 erfolgt für die Arbeitnehmer die rückwirkende Abrechnung der Tariferhöhungen zum 01.04.2025.

    Welche Auswirkungen hat dies auf die Beurteilung zum Jahresende im Hinblick auf eine freiwillige Krankenversicherung?

    Ist eine Berücksichtigung ab dem 01.04.2025 für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen? Würde dadurch die Beitragsbemessungsgrenze überschritten – sowohl für das laufende als auch für das folgende Jahr- wäre in diesem Fall eine Umstellung in die freiwillige Krankenversicherung ab 01.01.2026 erforderlich?

    Oder ist stattdessen das Einkommen bereits ab dem 01.01.2025 maßgeblich zu berücksichtigen, was unter Umständen im laufenden Jahr zu einer Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze führen könnte und somit weiterhin eine Pflichtversicherung ab 01.01.2026 begründen würde.

    Danke für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Beurteilung freiwillige Krankenversicherung

    Hallo Personal1234,
     
    bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung im Verlaufe des Jahres (z. B. zum 01.04.2025), die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31.12. dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres entstanden ist.

    In diesem Sinne regelt § 6 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung des Mitarbeiters im Kalenderjahr 2025 weiterhin der Krankenversicherungspflicht unterliegt, kann ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht infolge der rückwirkenden Entgelterhöhung somit erst zum 31.12.2025 erfolgen, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die dann maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2026 ebenfalls übersteigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beurteilung freiwillige Krankenversicherung

    Sehr geehrtes Experten Team,


    mir ist noch nicht klar, ob am Jahresende eine Hochrechnung für zwölf Monate ab dem 1.4.2025 erforderlich ist, wenn das Entgelt im August rückwirkend aufgrund einer Tarifeinigung zum 1.4.2025 erhöht wird. In diesem Fall könnte es sein, dass das Arbeitsentgelt in den Jahren 2025 und 2026 überschritten wird. Anders verhält es sich, wenn ich das Entgelt für den Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 zugrunde lege. In diesem Fall könnte es sein, dass die Bemessungsgrenze im Jahr 2025 nicht erreicht wird,,jedoch im Kalenderjahr 2025 überschritten wird.


    Im ersten Fall wäre daher eine Umschlüsselung in die freiwillige Krankenversicherung erforderlich, im zweiten Fallbeispiel nich.


    Ich freue mich noch mal über Ihre Rückmeldung.

  • 04
    RE: Beurteilung freiwillige Krankenversicherung

    Hallo Personal1234,

    aufgrund Ihrer Rückfrage möchten wir unsere Antwort noch etwas konkretisieren.

    Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
     
    Die Anwendung dieser Regelung auf Ihren Fall bezogen hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass die rückwirkende Tariferhöhung des Arbeitsentgelts ab 01.04.2025 zu berücksichtigen ist.
     
    Demzufolge ist bei der Überprüfung der „JAE-Überschreitung“ der Abschnitt vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 als maßgeblicher 12-Monatszeitraum zu Grunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.