Liebes Expertenteam,
im August 2025 erfolgt für die Arbeitnehmer die rückwirkende Abrechnung der Tariferhöhungen zum 01.04.2025.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Beurteilung zum Jahresende im Hinblick auf eine freiwillige Krankenversicherung?
Ist eine Berücksichtigung ab dem 01.04.2025 für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen? Würde dadurch die Beitragsbemessungsgrenze überschritten – sowohl für das laufende als auch für das folgende Jahr- wäre in diesem Fall eine Umstellung in die freiwillige Krankenversicherung ab 01.01.2026 erforderlich?
Oder ist stattdessen das Einkommen bereits ab dem 01.01.2025 maßgeblich zu berücksichtigen, was unter Umständen im laufenden Jahr zu einer Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze führen könnte und somit weiterhin eine Pflichtversicherung ab 01.01.2026 begründen würde.
Danke für Ihre Einschätzung.