Expertenforum - Betriebsveranstaltung

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  • 01
    Betriebsveranstaltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es fand ein Sommerfest statt. 58 AN Unternehmen A und 6 AN eine Betriebes mit dem eng zusammen gearbeitet wird. Kosten pro Person 150,00 €. Es gab eine Schiffsfahrt, Kaffee und Kuchen, Abendbuffet, Musik und Tombola.

    Nach nochmaliger Recherche würden wir wie folgt abrechnen wollen:

    Kaffee und Kuchen und Abendbuffet Bewirtungskosten 30/70

    Schiffsfahrt, Musik und Tombola Wert pro Person 25 € x 6 AN = Sachbezug § 37 b EStG.

    Können Sie dieser Aufteilung zustimmen?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Betriebsveranstaltung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    sofern es sich beim Sommerfest um eine Betriebsveranstaltung handelt, die grundsätzlich allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) dürfte günstiger sein, den Freibetrag von EUR 110,00 je Arbeitnehmer unversteuert zu lassen. Der übersteigende Betrag von EUR 40,00 je Arbeitnehmer könnte dann mit dem Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG. (Die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs von § 40 EStG nicht möglich.)


    Für die Arbeitnehmer des fremden Betriebes ist maßgeblich, ob der Bewirtungsaspekt im Vordergrund stand und Nebenleistungen (Schiffsfahrt, Musik und Tombola) keine wesentlichen Kostenanteil verursachten (dann gemäß BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6-S2297, Textziff. 10, keine Steuerpflicht). Beim geschilderten Wertanteil (EUR 25,00 von insgesamt EUR 150,00 entfallen auf Schiffsfahrt, Musik und Tombola) ist nach hiesiger Auffassung noch von unwesentlichen Nebenkosten (also Steuerfreiheit insgesamt) auszugehen. Bei anderer Betrachtung wären die Kostenanteile der "fremden" Arbeitnehmer (EUR 150,00 je Person) gemäß § 37b EStG pauschal zu versteuern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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