Expertenforum - Betriebsveranstaltung > 110 € mit Pauschalierung

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  • 01
    Betriebsveranstaltung > 110 € mit Pauschalierung

    Sehr geehrtes Team,

    ein Mandant von uns möchte sein 125-Jähriges Firmenjubiläum mit seinen Mitarbeitern und teilweise Ehepartner feiern. Es ist jetzt schon klar, dass der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überstiegen sein wird, so dass der Differenzbetrag mit 25% pauschaliert werden soll.

    Jetzt meine Frage: Löst die Pauschalierung Beitragsfreiheit für den übersteigenden Betrag aus oder handelt es sich um einen Einmalbezug, der bei den einzelnen AN über die Gehaltsabrechnung individuell verbeitragt werden muss?

    Ich habe jetzt schon so viel gelesen, dass ich ganz verwirrt bin.

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    VG

    Stefanie Klose

     

  • 02
    RE: Betriebsveranstaltung > 110 € mit Pauschalierung

    Hallo Frau Klose,


    Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer 110,00 € (= Freibetrag) nicht übersteigen.

    Dies bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110,00 € nicht überschritten wird.


    Wird der Betrag von 110,00 € überschritten, ist nur der über 110,00 € hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtig (und nicht wie bei einer Freigrenze der gesamte Betrag). Die Zuwendung kann jedoch pauschal versteuert werden; in diesem Fall besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.


    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23.04.2024 entschieden, dass die „bloße Möglichkeit“ der pauschalen Besteuerung - anders als bisher üblich - nicht mehr ausreicht, sondern dass diese tatsächlich und mit der jeweiligen Entgeltabrechnung durchzuführen ist.


    Eine bisher mögliche Pauschalbesteuerung im Folgejahr (z.B. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr zu übermitteln ist) reicht für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nicht mehr aus. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändere, so das BSG, an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.


    Demzufolge kann in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach unserem Verständnis nur noch dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der Abrechnung auch die Pauschalversteuerung durchgeführt wird.


    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, eine verbindliche beitragsrechtliche Stellungnahme von einer der betroffenen Krankenkassen anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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