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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Betriebsübergang - Widerspruch einer Mitarbeiterin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir bitten um Ihre sozialversicherungsrechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Zusammenhang mit einem anstehenden Betriebsübergang zum 30.11.2025.


    Unser Betrieb wird zum 01.12.2025 vollständig auf ein anderes Unternehmen übergehen. Eine Mitarbeiterin (Eintritt Februar 2017, Reinigungskraft) hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprochen, sodass das Arbeitsverhältnis trotz Betriebsübergangs bei uns verbleibt bis zum 31.01.2026.


    Weitere Rahmenbedingungen:

    Die Gewerbeabmeldung unseres Unternehmens erfolgt aber bereits zum 31.12.2025.

    Die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2025 würde daher weiterhin über unser Unternehmen erfolgen.

    Die übernehmende Firma stellt uns für Dezember 2025 und Januar 2026 ein Objekt zur Verfügung, in dem die Mitarbeiterin — falls möglich — weiterbeschäftigt werden könnte.

    Es ergeben sich für uns folgende sozialversicherungsrechtliche Fragen:


    Wie wirkt sich der Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung aus, insbesondere in Bezug auf die Meldungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (Übergang 30.11.2025, Beschäftigung bleibt bei uns)?


    Da der Beschäftigungsbedarf ab dem 01.12.2025 in unserem ursprünglichen Betrieb entfällt, jedoch aufgrund der Gewerbeabmeldung erst zum 31.12.2025 formal weiterbesteht, stellt sich die Frage:


    Ab wann Abmeldung? oder Weiterführung der Beschäftigung bis zur tatsächlichen Beendigung - und wie können wir dies dann im Januar abrechnen, da keine Gewerbe mehr besteht?


    Besonderheiten bei einer vorübergehenden Weiterbeschäftigung in dem von der neuen Firma zur Verfügung gestellten Objekt?


    → Welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich, wenn die Kündigungsfrist über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinausläuft (z. B. Beendigung erst Januar oder Februar 2026)?


    Das Angebot eines Aufhebungsvertrags hat die Mitarbeiterin bereits abgelehnt.


    Wir bitten um Ihre fachliche Unterstützung, insbesondere zu den erforderlichen Meldungen nach DEÜV, der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Beschäftigung im Übergangszeitraum sowie möglichen Auswirkungen auf Versicherungspflicht und Leistungsansprüche.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    i. A. Karin Grill

    Fa. Niedermeier e. K.

     

  • 02
    RE: Betriebsübergang - Widerspruch einer Mitarbeiterin

    Sehr geehrte Frau Grill,
     
    bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
     
    Insoweit bestehen die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bei dem neuen Arbeitgeber fort. Hier würde in Ihrem Fall grundsätzlich die Abmeldung bei dem bisherigen Arbeitgeber bzw. die Anmeldung bei dem übernehmenden Betrieb erfolgen.
     
    Sofern hier eine Mitarbeiterin widerspricht, besteht das Beschäftigungsverhältnis spätestens bis zum arbeitsrechtlichen Ende bei dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Entgeltansprüche und damit die entsprechende Beitragsabrechnung bestehen ebenfalls gegen den bisherigen Arbeitgeber.
     
    Eine Ummeldung hat hier nicht zu erfolgen. Die Abmeldung erfolgt mit dem Ende der Beschäftigung am 31.01.2026.
     
    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht die Arbeitsentgeltzahlung und die damit verbundene Gehaltsabrechnung unabhängig von einem bestehenden Gewerbe; also in Ihrem Fall auch über den 31.12.2025 hinaus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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