Expertenforum - Betriebsübergang rückwirkend

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  • 01
    Betriebsübergang rückwirkend

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 03.06.2025 wurden die Geschäftsanteile einer Firma rückwirkend ab dem 01.01.2025 von einer anderen Firma übernommen. Bei der übernommenen Firma bestehen noch Arbeitsverträge. Ab wann und wie muss die Ummeldung in der Sozialversicherung auf den neuen Arbeitgeber erfolgen? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Betriebsübergang rückwirkend

    Guten Tag,
     
    in Sachverhalten zum Thema „Betriebsübergang“ ist vordergründig die Frage zu klären, ob von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, weil der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers eintritt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
     
    Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel durch Verkauf, der Verschmelzung / Fusion (zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen - dritten - Unternehmen) und der Unternehmensspaltung, entstehen neue Beschäftigungsverhältnisse.
     
    Werden hierbei neue Beschäftigungsverhältnisse begründet, sind eine Ab- und Anmeldung zu erstellen (Meldegründe „30“ und „10“).
     
    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sind aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z. B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen.
      
    Bleibt das rechtliche Beschäftigungsverhältnis unter gleicher Betriebsnummer so bestehen und erfolgt „nur“ abrechnungstechnisch ein Wechsel (z. B. der Beraternummer oder des Abrechnungssystems), wäre der Wechsel mit den Meldegründen „36“ und „13“ zu übermitteln. 
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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