Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Damen, wir haben zum 01.01.2024 eine Einrichtung im Zuge eines Betriebsübergangs übernommen. Zu den Beschäftigten zählten auch geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 520 Euro und einer mtl. Stundenzahl von 32,50 Monatsstunden. Im Monat Oktober 2024 wurde den Mitarbeitern die Übernahme rückwirkend ab 01.03.2024 in das Tarifwerk des übernehmenden Arbeitgebers angeboten. Hieraus ergibt sich bei Annahme des Arbeitsvertrages ab dem 01.03.2024 eine Erhöhung des Stundenlohns. Unsere Frage richtet sich nunmehr dahingehend wie mit den geringfügig Beschäftigten ordnungsgemäß im Sinne der Sozialversicherung zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung des ab 01.03.2024 geltenden Stundenlohns ergäbe sich bei der bereits durchgeführten Beschäftigung auf Basis von 32,50 Monatsstunden ein Monatsbrutto in Höhe von rund 750,00 Euro. Sprich ein mtl. Bruttobetrag über der Geringfügigkeitsgrenze. Müssen wir nunmehr rückwirkend ab 01.03.2024 alle ehemals geringfügig Beschäftigten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis überführen? Kann ggf. eine Stundenreduzierung rückwirkend ab 01.03.2024 erfolgen damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt. Seitens der Einrichtung wurde angeregt die zur Sozialversicherungspflicht geführten Stunden auf andere Monate zu verteilen und die Beschäftigten dann in den Folgemonaten weniger arbeiten zu lassen. Das ist aber unserer Ansicht nach nicht mit dem gängigen Sozialversicherungsrecht zu vereinbaren. Bei Eintritt Sozialversicherungspflicht ab 01.03.2024 können wir die Arbeitnehmerbeiträge wohl nur für die letzten drei Gehaltsabrechnungen nachverlangen? Wir möchten hier unbedingt gesetzeskonform arbeiten und hoffen auf Ihre Rückmeldung. Besten Dank.
Expertenforum - Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
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Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
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RE: Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
Guten Tag,
grundsätzlich müsste zum 01.03.2024 eine Abmeldung bei der Minijobzentrale und eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen.
Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Verteilung der Stunden auf andere Monate nicht zulässig wäre.
Da Ihren Mitarbeitern jedoch erst im Monat Oktober 2024 die Übernahme rückwirkend ab 01.03.2024 in das Tarifwerk des übernehmenden Arbeitgebers angeboten wurde, ergibt sich eine anderslautende Beurteilung:
In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt ein Minijob von dem Tage, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags), nicht mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Qualifizierung als geringfügige Beschäftigung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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03
RE: Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
Sehr geehrtes Expertenteam, wir haben noch eine Nachfrage. Wir haben zum 01.01.2024 eine Einrichtung im Zuge eines Betriebsübergangs übernommen. Zu den Beschäftigten zählten auch geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 520 Euro und einer mtl. Stundenzahl von 32,50 Monatsstunden. Im Monat Oktober 2024 wurde den Mitarbeitern die Übernahme rückwirkend ab 01.03.2024 in das Tarifwerk des übernehmenden Arbeitgebers angeboten. Hieraus ergibt sich bei Annahme des Arbeitsvertrages ab dem 01.03.2024 eine Erhöhung des Stundenlohns. Unsere Frage richtet sich nunmehr dahingehend wie mit den geringfügig Beschäftigten ordnungsgemäß im Sinne der Sozialversicherung zu verfahren ist. Entsprechend Ihrer Mitteilung würde rückwirkend ab 01.03.2024 keine Sozialversicherungspflicht entstehen. Ist es zulässig, dass wir bei den betroffenen geringfügigen Beschäftigten für die Zukunft (ab 01.10.2024) die Stundenanzahl von 32,50 Monatsstunden auf 22 Monatsstunden reduzieren und einen entsprechenden Änderungsvertrag fertigen, um auch ab 01.10.2024 die geringfügige Beschäftigung aufrechterhalten zu können. Wir hätten dann wieder ein Gehalt in Höhe von 520 Euro. Besten Dank für Ihre Antwort.
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04
RE: Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
Guten Tag,
Ihre Frage bezüglich der Zulässigkeit der Stundenreduzierung bei Minijobbern betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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05
RE: Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Arbeitsrechtlich müsste zunächst geprüft werden, ob das Angebot, die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter in das Tarifwerk des übernehmenden Arbeitgebers aufzunehmen, tatsächlich umgesetzt wurde. Insoweit kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag für den Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder als Haustarifvertrag gilt. Weiter müsste geprüft werden, ob mit den Mitarbeitern gegebenenfalls Änderungsverträge abgeschlossen worden sind, mit denen das „neue“ Tarifwerk in Bezug genommen wurde.
Sollte danach tatsächlich ab 01.03.2024 ein höherer Stundenlohn geschuldet sein, kann arbeitsrechtlich, sofern im Tarifvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, mit den Mitarbeitern auch vereinbart werden, dass eine bestimmte Stundenanzahl auf ein Arbeitszeitkonto gebucht und in den Folgemonaten durch Freizeitausgleich abgegolten wird.
Ob dies allerdings sozialversicherungsrechtlich den Status als geringfügig Beschäftigte gefährdet, beantworten Ihnen unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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06
RE: Betriebsübergang / geringfügige Beschäftigung
Guten Tag,
wie bereits ausgeführt bleibt für die zurückliegende Zeit die Beurteilung als geringfügige Beschäftigung bestehen.
Grundsätzlich würde ab 01.10.2024 durch die Anwendung des tarifvertraglichen höheren Stundenlohnes bei gleichbleibender Arbeitszeit Sozialversicherungspflicht eintreten.
Sofern ab 01.10.2024 unter den neuen Bedingungen ein Änderungsvertag mit Reduzierung der Arbeitszeit abgeschlossen wird und daraus im
Ergebnis das monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro) nicht überschreitet, verbleibt es bei einer Qualifizierung als geringfügige
Beschäftigung.
Die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht insoweit zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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