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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Betriebliche KV im Lohn

    Hallo,

    würden Sie mir bitte bei folgender Frage weiterhelfen?

    Betriebliche KV soll den Mitarbeitern gewährt werden (mtl. 40 €). Die Sachbezugsfreigrenze ist bereits anderweitig ausgeschöpft. Nun soll ein Antrag beim FA gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gestellt werden. We4nn dem stattgegeben werden würde, wäre die Zuwendung dann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV beitragsfrei. Wäre es vor diesem Hintergrund schädlich, wenn die BKV vom Arbeitgeber in einer Gesamtsumme einmal jährlich an die Versicherung gezahlt würde aber monatlich laufend im Lohn die Zuwendung mit 40 € pauschal versteuert werden würde? Würde durch die jährliche Zahlung auch beitragsrechtlich eine hier schädliche Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV zu unterstellen?

    Besten Dank vorab

    PS: gibt es dazu ein Besprechungsergebnis?

  • 02
    RE: Betriebliche KV im Lohn

    Hallo Romanowski,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung aufgrund des erhöhten Nachfrageaufkommens im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Betriebliche KV im Lohn

    Hallo Romanowski,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Für die beitragsrechtliche Beurteilung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) ist vordergründig eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn von entscheidender Bedeutung.
    Eine bKV ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen seit einer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (20.11.2019) der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer bKV, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person oder vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, als Sachbezüge zu beurteilen sind, wenn damit ein auf den Krankenversicherungsschutz gerichtetes arbeitsvertragliches Versprechen erfüllt wird.
     
    Fehlt dieses arbeitsvertragliche Versprechen und wird lediglich die Inanspruchnahme eines unverbindlichen Angebotes auf Krankenversicherungsschutz vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst, liegt Barlohn vor. 
     
    Liegt ein Sachbezug im Sinne des Steuerrechts vor, bleiben die Zuwendungen zum einen bei Anwendung der kalendermonatlichen (jetzt) 50,00 €-Freigrenze steuerlich außer Ansatz und sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zum anderen gehören sie bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, so dass sie dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind.
     
    Sofern steuerrechtlich ein Barlohn vorliegt, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert wird, gelten weiterhin die Ausführungen zur beitragsrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen in dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.11.2014 (siehe Punkt 3). Wird der Betrag für die bKV nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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