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  • 01
    Betriebliche Krankenversicherung und weitere Sachbezüge

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist es grundsätzlich korrekt, dass eine betriebliche Krankenversicherung unter 50 € als Steuer- und beitragsfreier Sachbezug abgerechnet werden kann?


    Ist es möglich, wenn die 50 € Sachbezugsgrenze überschritten wird, die betriebliche Krankenversicherung als individuell versteuerten Sachbezug abzurechnen? Der Arbeitnehmer trägt die Lohnsteuer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig die Sozialversicherung?


    Und wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine betriebliche Krankenversicherung mtl. in Höhe von 22,00 Euro und zusätzlich einen Gutschein in Höhe von 50 € erhält. Sind dann die kompletten 72,00 Euro Steuer- und beitragspflichtig?


    Sprich, dürfte der Gutschein max. 28 Euro betragen, damit Betriebliche Krankenversicherung und Gutschein zusammen 50 €, Steuer- und beitragsfrei bleiben?


    Ich danke für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Betriebliche Krankenversicherung und weitere Sachbezüge

    Hallo Frau Schmidt,
     
    eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.
     
    Für die beitragsrechtliche Beurteilung einer bKV ist vordergründig eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn von entscheidender Bedeutung.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen mittlerweile der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer bKV, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person oder vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, als Sachbezüge zu beurteilen sind, wenn damit ein auf den Krankenversicherungsschutz gerichtetes arbeitsvertragliches Versprechen erfüllt wird.
     
    Fehlt dieses arbeitsvertragliche Versprechen und wird lediglich die Inanspruchnahme eines unverbindlichen Angebotes auf Krankenversicherungsschutz vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst, liegt Barlohn vor.
     
    Liegt ein Sachbezug im Sinne des Steuerrechts vor, bleiben die Zuwendungen zum einen bei Anwendung der kalendermonatlichen 50,00 €-Freigrenze steuerlich außer Ansatz und sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zum anderen gehören sie bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, so dass sie dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind.
     
    Sofern steuerrechtlich ein Barlohn vorliegt, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert wird, gelten weiterhin die Ausführungen zur beitragsrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen in dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.11.2014 und es besteht Beitragsfreiheit. Wird der Betrag für die bKV nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Sachbezüge, für die es keinen amtlichen Sachbezugswert gibt, sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Wert monatlich die Freigrenze nicht übersteigt und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sachbezüge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zukommen lassen. Sofern der monatliche Wert des Gutscheins die Freigrenze von 50,00 € nicht übersteigt und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.
     
    Wird die 50,00 €-Freigrenze monatlich überschritten (und sei es auch nur um einen Cent), ist der gesamte Wert des Sachbezugs beitragspflichtig und nicht nur der über die Freigrenze hinausgehende Betrag.
     
    Wird die bKV als Barlohn gewährt, hätte dies keine Auswirkungen auf einen parallel gewährten Gutschein, sofern für diesen die 50,00 €-Freigrenze angewendet werden kann.
     
    Kann dagegen die Freigrenze für die bKV als Sachbezug angewandt werden, hätte dies zur Folge, dass aufgrund des Überschreitens beide Entgeltbestandteile der Beitragspflicht unterliegen. Daher wäre in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis vordergründig die steuerrechtliche Bewertung der Finanzbehörde zu erfragen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung basiert auf der Entscheidung der Finanzbehörde.
     
    Aufgrund der Komplexität des Themas empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt und die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren, um von diesen eine steuerrechtliche bzw. beitragsrechtliche Klärung herbeiführen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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