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  • 01
    betriebliche Krankenversicherung

    Hallo zusammen, wir möchten den Arbeitnehmern eine betriebliche Krankenversicherung gewähren. Diese soll nach 37b (Einkommensteuergesetz (EStG)

    § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen) versteuert werden.

    Es fallen SV Beiträge an, diese möchte der Arbeitgeber komplett übernehmen.

    Der Arbeitnehmer soll keinerlei Kosten resuktierend aus der bKV tragen.


    Ist es möglich, dass der Arbeitgeber die anfallenden Beiträge für AG und AN übernimmt und diese abführt? Der Arbeiteger erhöht das SV Brutto um den Betrag der bKV und zahlt die daraus entstehenden Beiträge 1:1 an die Krankenkassen?


    Oder stell dies einen weiteren geldwerten Vorteil dar und wir müssen den Arbeitnehmern deren anfallende Beiträge selbst zahlen lassen und um dies auszugleichen eine Nettohochrechnung laufen lassen, die das Brutto entsprechend erhöht, sodass der Arbeitnehmer keinen Nachteil durch die bKV hat?


    Können Sie mir bitte schildern, wie hier die Berechnung der SV Beiträge erfolgt?


    Ich danke Ihnen bereits im voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: betriebliche Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmende ist eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV) grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser ist zu versteuern und infolgedessen auch beitragspflichtig. Freibeträge sind beitragsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie auch steuerrechtlich bestehen.
     
    Für die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung gibt es mehrere Varianten.
     
    Für die Steuerfreiheit kann die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro genutzt werden, wenn kein Barzuschuss geleistet wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für seine Arbeitnehmenden abschließt (Versicherungsnehmer) und direkt bezahlt. In diesem Fall sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
     
    Eine weitere Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht, wenn die betriebliche Krankenversicherung als sonstiger Bezug beurteilt wird. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Krankenversicherung als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmenden gewährt und jährlich gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter/Mitarbeiterin und Kalenderjahr möglich. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt beantragt werden (§ 40 Abs. 1 EStG). Auch in dieser Konstellation fallen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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