Guten Tag,
wir beschäftigen Saisonarbeitskräfte als Minijobber*innen. Die Saison läuft regelmäßig vom 01.09. bis 30.06. des Folgejahres - Beispiel: Vertrag 1 vom 01.09.2024 -30.06.2025 und Vertrag 2 vom 01.09.2025 - 30.06.2026. Wenn es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der Minijobgrenze kommt, z. B. wegen einer Krankheitsvertretung im 2. Vertrag im November 2025 - Ist das relevante Zeitjahr für meine Betrachtung, ob weiterhin ein Minijob vorliegt, 01.12.2024 bis 30.11.2025 oder ist auf Grund der Beschäftigungsunterbrechung (01.07. - 31.08.2025) der Zeitraum des 1. Vertrages nicht relevant und ich betrachte nur den Zeitraum für den 2. Vertrag ab 01.09.2025?
Sollte die Antwort sein: Zeitjahr 01.12.2024 - 30.11.2025 - Wie gehe ich mit dem Zeitraum der Beschäftigungsunterbrechung von zwei Monaten (Juli/August) um? Bleibt es trotz einer Nichtanstellung der Personen beim maximalen Jahresverdienst vom 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze oder müssen die Monate Juli/August ohne Beschäftigung von der Höchstgrenze abgezogen werden?
Vielen Dank für Ihre Mithilfe, K. Rinne