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  • 01
    Betrachtungszeitraum Minijob-Grenze bei Saisonkräften mit erneuter Einstellung im laufenden Jahr

    Guten Tag,

    wir beschäftigen Saisonarbeitskräfte als Minijobber*innen. Die Saison läuft regelmäßig vom 01.09. bis 30.06. des Folgejahres - Beispiel: Vertrag 1 vom 01.09.2024 -30.06.2025 und Vertrag 2 vom 01.09.2025 - 30.06.2026. Wenn es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der Minijobgrenze kommt, z. B. wegen einer Krankheitsvertretung im 2. Vertrag im November 2025 - Ist das relevante Zeitjahr für meine Betrachtung, ob weiterhin ein Minijob vorliegt, 01.12.2024 bis 30.11.2025 oder ist auf Grund der Beschäftigungsunterbrechung (01.07. - 31.08.2025) der Zeitraum des 1. Vertrages nicht relevant und ich betrachte nur den Zeitraum für den 2. Vertrag ab 01.09.2025?

    Sollte die Antwort sein: Zeitjahr 01.12.2024 - 30.11.2025 - Wie gehe ich mit dem Zeitraum der Beschäftigungsunterbrechung von zwei Monaten (Juli/August) um? Bleibt es trotz einer Nichtanstellung der Personen beim maximalen Jahresverdienst vom 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze oder müssen die Monate Juli/August ohne Beschäftigung von der Höchstgrenze abgezogen werden?

    Vielen Dank für Ihre Mithilfe, K. Rinne

  • 02
    RE: Betrachtungszeitraum Minijob-Grenze bei Saisonkräften mit erneuter Einstellung im laufenden Jahr

    Hallo K. Rinne,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Betrachtungszeitraum Minijob-Grenze bei Saisonkräften mit erneuter Einstellung im laufenden Jahr

    Hallo K. Rinne,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
     
    Die von Ihnen gebildete Jahresfrist ist unter Berücksichtigung der aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien nach unserem Verständnis korrekt. Zu Ihrer Frage, wie in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art mit Beschäftigungslücken innerhalb der Jahresfrist umzugehen ist, gibt keine weitergehenden Ausführungen.
     
    Nach unserer Einschätzung sollte es trotz einer Beschäftigungslücke beim maximalen Jahresverdienst vom 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verbleiben.
     
    In Ermangelung einer Konkretisierung seitens des Gesetzgebers empfehlen wir in Zweifelsfällen eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die Minijob-Zentrale anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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