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  • 01
    Betrachtung der Hinzuverdienstgrenze bei Minijobber

    Hallo.

    Wir haben einen Minijobber der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Theoretisch kann er beliebig viel dazuverdienen. Allerdings muss die Grenze in Höhe von 6.672,00 € jährlich dennoch eingehalten werden, da es sich sonst nicht mehr um einen Minijob handelt. Ist dem so?

    Die zweite Frage bezieht sich auf die Betrachtung der Hinzuverdienstgrenze. Wir betrachten kein Zeitjahr sondern ein Kalenderjahr. Wie können wir diese Betrachtung dokumentieren, um bei einer SV-Prüfung keine Nachteile zu erleiden

    Mit freundlichen Grüßen

    Melanie Wimmler

  • 02
    RE: Betrachtung der Hinzuverdienstgrenze bei Minijobber

    Hallo Frau Wimmler,
     
    Ihrer Aussage, dass für geringfügig entlohnte Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Regeln der Geringfügigkeits-Richtlinien Anwendung finden, stimmen wir zu.
     
    Bei der Beurteilung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt im Kalenderjahr 2025 556,00 € übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Sofern Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vornehmen, bestehen hierzu keine Bedenken.
     
    Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556,00 € nicht übersteigen (grundsätzlich maximal 6.672,00 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Arbeitgeber für den Mitarbeiter getrennt nach Kalenderjahren in den Entgeltunterlagen zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren (nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB IV).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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