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  • 01
    Besteht für einen Fremdgeschäftsführer u1 Pflicht?

    Guten tag,

    aus den Unterlagen habe ich gelesen, dass ich den Fremdgeschäftsführer nicht als Beschäftigter für die U1 Umlage zähle.

    Folgt daraus auch, dass er nicht der Beitragspflicht zur U1 unterliegt, obwohl er ja sv-pflichtig abzurechnen ist?

    VG DM

     

  • 02
    RE: Besteht für einen Fremdgeschäftsführer u1 Pflicht?

    Guten Tag,
     
    bei Fremdgeschäftsführern oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern kommt es – was die Einbeziehung in das Umlageverfahren U1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) betrifft - allein auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an.
    So zählen im Arbeitsrecht Organmitglieder juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern.
    Bei ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit; sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber. Die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern ist deshalb im Regelfall zu verneinen (Urteil des BAG vom 26.05.1999).

    Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, d. h. arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann.
    Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis ist, wenn sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 622 BGB richtet.
    Ebenso bietet § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz eine Hilfestellung bei dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH zuständig ist, kann als weiteres Abgrenzungskriterium dienen. Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um einen Arbeitnehmer.

    Folglich sind GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, bei der „Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren“ nicht zu berücksichtigen.
    Die Abführung von U1-Beiträgen entfällt somit grundsätzlich, es sei denn, dass es sich nach den oben genannten Grundsätzen im Ausnahmefall „arbeitsrechtlich“ um einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin handelt.

    Sofern nach den vorgenannten Regelungen keine U1-Beiträge zu entrichten sind, ist auch keine Erstattung im Falle der Arbeitsunfähigkeit möglich.
     
    Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird (auch weiterhin) keine Umlage 2 gezahlt. "Nur" ein Fremdgeschäftsführer, der sozialversicherungspflichtig ist, nimmt damit am Umlageverfahren U2 teil.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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