Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen zu der Bestandsschutzregelung.
ich habe den folgenden Fall:
Stand September 2022:
Ein Mitarbeiter (KV-,RV-,PV-pflichtig und ist in der AV befreit) hat ein monatliches SV-Brutto i.H.v. 473,20 EUR.
Die Gleitzone wird bei uns nicht angewandt, da der Mitarbeiter bereits eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat.
Aufgrund der neuen Regelungen ab dem 01.10.2022 habe ich bei dem Mitarbeiter die Bestandsschutzregelung angewandt.
Also,
Abmeldung bei der Krankenkasse PGR 101, Grund 32,BGR 1101
Anmeldung bei der Krankenkasse PGR 109, Grund 12, BGR1001
Anmeldung bei der Minijobzentral PGR 109, Grund 12, BGR 0100
Ist das in diesem Fall überhaupt richtig?
zweite Frage hierzu: Muss man eig. bei der Bestandsschutzregelung irgend eine Jahresgrenze beachten? Wie z.B. die Geringfügigkeitsgrenze 6.240,00 EUR?
Liebe Grüße