Hallo,
eine Arbeitnehmerin mit 500.-- Euro wählt den Bestandschutz. Gilt hier dann auch der Übergangsbereich? Vielen Dank für Ihre Antwort.
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eine Arbeitnehmerin mit 500.-- Euro wählt den Bestandschutz. Gilt hier dann auch der Übergangsbereich? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Frau Söhner,
durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 auf 520,00 € wird seit dem 01.10.2022 Personen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 € ein Bestandsschutz der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis längstens 31.12.2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingeräumt.
In der Rentenversicherung ist nach Intension des Gesetzgebers keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil grundsätzlich auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig sind. Während also in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in einem solchen Fall Versicherungspflicht besteht, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor und es sind (auch hinsichtlich der Beitragszahlung) die dementsprechenden Änderungen im Meldeverfahren vorzunehmen.
Für Mitarbeiter, die seit Oktober 2022 aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch.
Ein Antrag auf Befreiung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht zu stellen.
Davon ausgehend, dass in Ihrem Sachverhalt die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, bleibt die Versicherungspflicht über den 30.09.2022 hinaus (bis maximal 31.12.2023) in allen Zweigen erhalten. Für diesen Personenkreis finden die bis zum 30.09.2022 geltenden Regelungen für den Übergangsbereichs in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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