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  • 01
    Beshäftigung von einem ges. freiw. versicherten Rentner

    Liebes Expertenteam,

    wir beschäftigen einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze der bei Eintritt in den Rentenbezug gesetzlich freiwillig KV/PV versichert war. Das Gehalt bei uns liegt unter der BBG der KV/PV in Höhe von 1500 Euro monatlich. Der BGS lautet 0321 mit der Personengruppe 119. Besteht für unseren Mitarbeitenden ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen gesetzlichen KV/PV?

     

  • 02
    RE: Beshäftigung von einem ges. freiw. versicherten Rentner

    Hallo benno2010,
     
    da Ihre Sachverhaltsschilderung für uns nicht eindeutig ist, gehen wir bei unserer Stellungnahme von zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen aus, die hier zutreffen könnten.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass der Altersvollrentner bereits in seiner bestehenden Beschäftigung durch Überschreitung der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und eine weitere dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung bei Ihnen aufnimmt, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0321“ (Personengruppenschlüssel „119“). Dabei unterstellen wir, dass das „Firmenzahlerverfahren“ nicht genutzt wird.
     
    Hierbei besteht Anspruch des Mitarbeiters zum Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen ist.
     
    Sollte dagegen der Altersvollrentner freiwillig versichert sein, weil die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt sind, unterliegt die betroffene Person mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der ermäßigte Beitragssatz ist auch hier zu berücksichtigen. In einem solchen Fall lautet Beitragsgruppenschlüssel „3321“ und Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Durch die eintretende Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer wird diese gegenüber der freiwilligen Versicherung vorrangig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beshäftigung von einem ges. freiw. versicherten Rentner

    Noch einmal zur Konkretisierung:

    Erreichen der Regelaltergrenz im Jahr 2020 - zu diesem Zeitpunkt bestand wegen Überschreitens der BBG KV/PV aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis eine gesetzliche freiwillige Versicherung in der KV/PV.

    Arbeitsaufnahme bei uns im Jahr 2025 mit einem Entgelt in Höhe von ca. 1.500 Euro.

    Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, zahlt der AG in diesem Fall einen Arbeitgeberzuschuss.

    In welcher Höhe muss der Zuschuss gezahlt werden?

    Gehen wir hier von einem ermässigtem Beitragssatz in Höhe von 14% oder dem normolen in Höhe von 14,6%

    plus PV aus

    und wird für den

    Erhöhungsbetrag der individuelle oder der durchschnittliche %Satz zugrunde gelegt?

    Ist es korrekt, dass der AG dann die Hälfte der fiktiven Beiträge KV(PV dem Gehalt entsprechend als Zuschuss zahlt?


    Leider habe ich nur Infos hierzu gefunden, wenn auch der Verdienst über der BBG KV/PV liegt.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 04
    RE: Beshäftigung von einem ges. freiw. versicherten Rentner

    Hallo benno2010,
     
    da nach Ihrer jetzigen Schilderung neben der krankenversicherungsfreien eine weitere dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bei Ihnen aufgenommen wurde, unterliegt diese von Beginn an auch der Krankenversicherungsfreiheit. Aufgrund des Altersvollrentenbezugs lautet der Beitragsgruppenschlüssel in beiden Beschäftigungen „0321“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    In Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ist gemäß der gemeinsamen „Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12. November 2014 der Spitzenverbände zur Sozialversicherung wie folgt zu verfahren:
     
    Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.

    Auch hinsichtlich der Beitragszuschüsse sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet. Bei der Ermittlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ist jeweils der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen.
     
    Da bei der korrekten Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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