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  • 01
    Beschäftigungsverbot und gleichzeitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Guten Tag,


    uns liegt für eine Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot vor, ausgestellt am 04.03.2026.

    Gleichzeitig wurde der Mitarbeiterin am 04.03.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Frage: was ist bei einem gleichzeitigem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorrangig?


    Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot und gleichzeitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Guten Tag,
     
    werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Krankenkassen-Spitzenverbände vertraten allerdings in der Besprechung am 22./23.01.2008 die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu.
     
    Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass ohne Kenntnis genauer Daten (Diagnosen) und Unterlagen zu Ihrer Frage nur eine grundsätzliche Stellungnahme erfolgen kann.
     
    Wir empfehlen daher, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um aufgrund der dort vorliegen Unterlagen eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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