Guten Tag,
uns liegt für eine Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot vor, ausgestellt am 04.03.2026.
Gleichzeitig wurde der Mitarbeiterin am 04.03.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Frage: was ist bei einem gleichzeitigem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorrangig?
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung