Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Guten Morgen,


    wir haben folgenden Sachverhalt:


    * voraussichtlicher Entbindungstermin: 19.10.2025

    * Geburt: 15.10.2025

    * Mutterschutz bis: 14.12.2025

    * Elternzeit beantragt bereits im August für 2 Jahre nach Geburt


    Am 15.12.2025 hat die Mitarbeiterin ein Ärztliches Beschäftigungsverbot vorgelegt, welches sich auf die Geburt am 15.10.2025 und auf den §16 (1) MuSchG bezieht. Eine erneute Schwangerschaft besteht nicht. Nach Rückfrage bei der Mitarbeiterin teilte diese mit, dass "sich das mit der Elternzeit erübrigt hat, da zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Elternzeit noch nicht bekannt war, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot bekomme".


    Einen solchen Fall hatten wir bisher nicht. Grundsätzlich bezieht sich §16 (1) MuSchG ja auf eine Schwangerschaft weshalb ich erstmal annehmen würde, dass das vorgelegte Attest keine Wirkung erzielt. Besteht aber die Möglichkeit auf ein BV gemäß §16 (2) MuSchG? Und wenn ja, hat dieses Wirkung trotz bereits beantragter Elternzeit? Demnach würde für uns als Arbeitgeber ja wieder Lohnfortzahlung bestehen.


    Zudem hat die Mitarbeiterin die Geburt des Kindes selber nicht angezeigt. Erst nach mehrmaliger vergeblicher Kontaktversuche hat sie per Mail das Attest übersandt. Nach Rückfrage bei der Krankenkasse wurde mir zumindest das Geburtsdatum bestätigt. Eine Geburtsurkunde oder zumindest eine Bescheinigung liegt bis heute nicht vor.


    Besten Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sie können das erteilte ärztliche Beschäftigungsverbot zunächst gegenüber der Mitarbeiterin anzweifeln. § 16 Abs. 1 MuSchG bezieht sich tatsächlich nur auf den Zeitraum der Schwangerschaft, der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 endet also mit der Geburt. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach der Geburt kommt nur nach § 16 Abs. 2 MuSchG in Betracht. Hier müsste sich aus dem ärztlichen Attest ergeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mitarbeiterin in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt ist.


    Unabhängig hiervon hat die Mitarbeiterin, wenn ich den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt richtig verstehe, bereits im August Elternzeit für den Zeitraum von zwei Jahren in unmittelbarem Anschluss an die Geburt „beantragt“.


    Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf lediglich der Geltendmachung durch die Mitarbeiterin. Eine Bestätigung oder ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Damit hat nach meinem Sachverhaltsverständnis die Mitarbeiterin die Elternzeit bereits für den Zeitraum nach der Geburt in Anspruch genommen. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit kommt grundsätzlich nur bei Zustimmung des Arbeitgebers oder in den in § 16 Abs. 3 weiter aufgeführten Fällen in Betracht. Aus Ihrer Mitteilung lässt sich nicht nehmen, dass einer der dort aufgeführten Ausnahmefälle für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit tatsächlich eingreift. Damit verbleibt es bei der bereits von der Mitarbeiterin geltend gemachten Elternzeit. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist insoweit gegenstandslos.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Der Mitarbeiterin habe ich dieses entsprechend mitgeteilt.


    Allerdings hat sie nun ein handschriftlich korrigiertes Attest (nur den entsprechenden Paragraphen geändert) eingereicht, ohne Angabe von weiteren Gründen, und sich auf den Paragraph 16 Abs. 5 BEEG bezogen, da sich, sobald ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werde, auch wenn Elternzeit beantragt wurde, die Anspruchsberechtigung geändert habe.


    Bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber der Beendigung der Elternzeit zustimmen muss? Bzw. müsste der Arbeitgeber ja zustimmen, dass die Elternzeit gar nicht erst in Anspruch genommen wird?


    Besten Dank im Voraus.

  • 04
    RE: Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    § 16 Abs. 5 BEEG passt auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Nach § 16 Abs. 5 BEEG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, jede Änderung in der Anspruchsberechtigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dabei geht es vor allem um die Fälle des § 16 Abs. 4 BEEG, also den Tod des Kindes. Dass sich die Anspruchsberechtigung in ihrem Fall geändert haben könnte, ist dem Gegenüber nicht ersichtlich. Insofern ändert das von der Mitarbeiterin nun vorgelegte ärztliche Attest an meiner zuvor gegebenen Einschätzung nichts.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Guten Morgen,


    per Mail habe ich heute ein neues ärztliches Attest eines Facharztes für Chirurgie erhalten mit folgendem Inhalt:


    "Ich spreche gemäß $ 16Abs. 2 MuSchG mit Wirkung vom 15.12.2025 ein ärztliches Beschäftigungsverbot aus, da Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.

    Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum 15.6.2026 und bezieht sich, aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit der Patientin, auf jede Tätigkeit.

    Grund hierfür sind somatische Beschwerden und ausgeprägte psychische Erschöpfung nach Schwangerschaft und Geburt."


    Mir ist nach wie vor nicht klar, warum, abgesehen von den finanziellen Gründen, ein solches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, wenn doch eh bereits Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Müssen wir als Arbeitgeber denn nun der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zustimmen? Es liegt auch nach wie vor keine Geburtsurkunde des Kindes vor.


    Besten Dank im Voraus.

  • 06
    RE: Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzfrist

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage.


    Das neuerliche ärztliche Attest ist wiederum sehr zweifelhaft. Für mich ist nicht erkennbar, dass Leben und Gesundheit des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Attestiert wird eine Erschöpfung der Mutter nach Schwangerschaft und Geburt. Auch die Annahme, wonach die Beschäftigung andauert, ist bereits dem Grunde nach fehlerhaft, weil sich die Mitarbeiterin ja in Elternzeit befindet.


    Sie sollten daher die Mitarbeiterin auf die Unstimmigkeiten dieses ärztlichen Attests hinweisen. Sollte es sich um den gleichen Arzt handeln, der zuletzt auf § 16 Abs. 5 BEEG verwiesen hat, sollten Sie dies auch noch aufnehmen.


    Im Übrigen müssten Sie der Mitarbeiterin nochmals mitteilen, dass sie sich in Elternzeit befindet und es deshalb auf das ärztliche Attest nicht ankommt. Wenn die Mitarbeiterin eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines in § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG genannten Härtefalls verlangt, müssten Sie sich hiermit auseinandersetzen und gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen unter Angabe dringender betrieblicher Gründe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit schriftlich ablehnen.


    Offensichtlich hat die Mitarbeiterin nicht verstanden, dass sie sich bereits in Elternzeit befindet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.