Expertenforum - Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

    Eine beantragte Elternzeit kann durch eine neue Schwangerschaft mit neuem Mutterschutz unterbrochen werden. Gilt dies auch für das Beschäftigungsverbot?

    Eine Mitarbeiterin der Pflege ist während der Elternzeit wieder schwanger und möchte diese mit Beschäftigungsverbot und später mit Mutterschutz unterbrechen. Dadurch würde sie natürlich wieder Gehalt bekommen. Ist diese Kombination überhaupt möglich, da ja von Anfang klar ist, dass keine Arbeitsleistung möglich ist.

    Würden wir als Unternehmen von der Krankenkasse eine Rückerstattung erhalten (U2)?

     

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist gesetzlich geregelt in § 16 Abs. 3 BEEG.


    Danach kann die Elternzeit jederzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden. Anderenfalls nur bei Vorliegen einer besonderen Härte (die in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist), bei Geburt eines weiteren Kindes (was allerdings die Entbindung voraussetzt) oder zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG. Eine einseitige vorzeitige Beendigung der Elternzeit kommt also nur zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen, nicht aber zur „Inanspruchnahme“ eines Beschäftigungsverbots in Betracht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.