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  • 01
    Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Beschäftigte hat vom Arzt ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen. Dieses verbietet alle Tätigkeiten über 4,0h. Ihre reguläre Arbeitszeit beträgt 8h. Wenn die Beschäftigte an einem Tag nur 3h gearbeitet hat, ist die Arbeitszeit in der Zeit-Erfassung dann trotzdem auf 8h aufzufüllen oder macht die Beschäftigte dann trotz Beschäftigungsverbot Minusstunden?


    Mit freundlichen Grüßen


    Lisa H.

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Zunächst ist entscheidend, ob nach den zugrunde liegenden Regelungen des Arbeitszeitkontos die Soll-Arbeitszeit bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot reduziert wird. Dies müssten Sie also anhand der zugrunde liegenden Regelungen prüfen.


    Sofern die Soll-Arbeitszeit reduziert wird, ist lediglich von einer Soll-Arbeitszeit von 4 Stunden auszugehen. Die Beschäftigte macht dann dennoch eine Minusstunde, weil sie statt der zulässigen Arbeitszeit von 4 Stunden tatsächlich nur 3 Stunden gearbeitet hat. Wird die Soll-Arbeitszeit nicht reduziert, muss das Beschäftigungsverbot im Umfang von vier Stunden auf die Soll-Arbeitszeit angerechnet werden. Das heißt, für die Mitarbeiterin wären an dem fraglichen Tag 3 Stunden tatsächliche Arbeitsleistung und 4 Stunden Beschäftigungsverbot, insgesamt also 7 Stunden zu buchen. Es verbleibt wiederum eine Minusstunde.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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