In unserer Firma wird ein Werkstudent beschäftigt. Nun stellt sich uns die Frage, ob sein Bachelorstudiengang mit Ablauf des Monats, in dem er vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist endet obwohl er ja weiterhin immatrikuliert ist. Der Masterstudiengang beginnt nahtlos mit dem nächsten Semester.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Studentenprivileg?) gelten für die Zeit zwischen dem Bachelorstudiengang und dem Masterstudiengang? Spielt es dabei eine Rolle, ob es sich um einen Aufbaustudiengang handelt oder ist die Ausrichtung des Masterstudiengangs für diese Betrachtung egal?
Konkretes Beispiel:
Die Immatrikulation für den Bachelorstudiengang endet am 31.03.2026. Das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung wurde am 17.01.2026 offiziell schriftlich mitgeteilt und der Masterstudiengang beginnt ab 01.04.2026.
Welche Meldungen müssen bezüglich der Personen- und Beitragsgruppe zu welchem Zeitpunkt erfolgen?
Vielen Dank und viele Grüße