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  • 01
    Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    In unserer Firma wird ein Werkstudent beschäftigt. Nun stellt sich uns die Frage, ob sein Bachelorstudiengang mit Ablauf des Monats, in dem er vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unter­richtet worden ist endet obwohl er ja weiterhin immatrikuliert ist. Der Masterstudiengang beginnt nahtlos mit dem nächsten Semester.


    Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Studentenprivileg?) gelten für die Zeit zwischen dem Bachelorstudiengang und dem Masterstudiengang? Spielt es dabei eine Rolle, ob es sich um einen Aufbaustudiengang handelt oder ist die Ausrichtung des Masterstudiengangs für diese Betrachtung egal?


    Konkretes Beispiel:

    Die Immatrikulation für den Bachelorstudiengang endet am 31.03.2026. Das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung wurde am 17.01.2026 offiziell schriftlich mitgeteilt und der Masterstudiengang beginnt ab 01.04.2026.

    Welche Meldungen müssen bezüglich der Personen- und Beitragsgruppe zu welchem Zeitpunkt erfolgen?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.
     
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen. In Ihrem Fall ist das der 31.01.2026.
     
    Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
     
    Frühestens mit der Einschreibung zum Masterstudiengang könnten dann bei dem Student die besonderen Regelungen für die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studierenden erneut greifen.
     
    Demzufolge finden zwischen den Studiengängen die allgemeinen Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Anwendung. Sofern das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, liegt Sozialversicherungspflicht vor. In dem Fall ist ab 01.02.2026 eine Meldung mit der Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe 101 vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Nun haben wir die Fragestellung, wann die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Wenn z. B. die letzte Prüfung Mitte Januar stattfand, die Prüfungsergebnisse erst Mitte Februar online einsehbar waren (es erfolgte keine Mitteilung der TU darüber, sondern die Studenten konnten immer wieder selbst nachsehen) und das angeforderte Zeugnis im März ausgestellt wurde. Wann erfolgte im geschilderten Fall die Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistung offiziell schriftlich? Im Januar, im Februar oder im März? Welche Unterlagen sind für eine prüfungssichere Dokumentation bereitzuhalten?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 04
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Guten Tag,
     
    das Studium gilt als regulär abgeschlossen, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z.B. die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint. Das zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Rahmen einer Abschlussfeier, überreichte endgültige Zeugnis ist in diesem Zu­sam­men­hang genauso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass der Student noch bis zum Se­mes­ter­en­de eingeschrieben ist. Der Status „Student“ endet also mit Ablauf des Monats, in welchem das schriftliche Prüfungsergebnis übermittelt wurde.
     
    Sofern das Prüfungsergebnis nur noch online zur Verfügung gestellt wird, ist von dem Zeitpunkt der Abrufmöglichkeit auszugehen, d.h. war das Prüfungsergebnis ab Februar abrufbar, ist das Werkstudentenprivileg bis Ende Februar anwendbar. Wir empfehlen Ihnen eine Bestätigung des Studenten zu hinterlegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Vielen Dank für die superschnellen und fundierten und außerdem praxisnahen Antworten.

  • 06
    RE: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre wertschätzenden Worte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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