Seit 01.01.2024 wird bei Elternzeit eine Beginn-Meldung Grund 17 und eine Ende-Meldung Grund 37 in der DEÜV erstellt.
Welche Meldungen müssen bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit erstellt werden? Reicht eine Meldung Grund 37-Ende Eltenzeit oder muss eine Meldung Grund 10-Beginn einer Beschäftigung erstellt werden, wenn diese beim selben Arbeitgeber über einen Parallelvertrag abgewickelt wird?
Wie verhält es sich bei einer nur geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber?