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  • 01
    Beschäftigung während Elternzeit beim selben Arbeitgeber

    Seit 01.01.2024 wird bei Elternzeit eine Beginn-Meldung Grund 17 und eine Ende-Meldung Grund 37 in der DEÜV erstellt.

    Welche Meldungen müssen bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit erstellt werden? Reicht eine Meldung Grund 37-Ende Eltenzeit oder muss eine Meldung Grund 10-Beginn einer Beschäftigung erstellt werden, wenn diese beim selben Arbeitgeber über einen Parallelvertrag abgewickelt wird?

    Wie verhält es sich bei einer nur geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber?

  • 02
    RE: Beschäftigung während Elternzeit beim selben Arbeitgeber

    Hallo Grit O.,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass zunächst eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung bestand und durch Inanspruchnahme von Elternzeit eine Meldung mit dem Abgabegrund „17“ übermittelt wurde.
     
    Sofern unsere Annahme zutrifft, ist mit Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung -unabhängig davon, ob es sich um einen „Parallelvertrag“ handelt- eine erneute Anmeldung mit Grund der Abgabe „10“ nicht erforderlich, da dieser Beschäftigungszeitraum mit der nächsten Entgeltmeldung (z. B. der Jahresmeldung) übermittelt wird.
     
    Die Elternzeit wäre hier zum Vortag der Beschäftigungsaufnahme mit dem Grund der Abgabe „37“ zu beenden.
     
    Eine Meldepflicht der Elternzeit bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis mit den Gründen „17“ und „37“ gibt es nicht.  
     
    Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitgeber, welche die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung geringfügig entlohnt während der Elternzeit fortführen, Meldungen wegen eines Wechsels der Einzugsstelle vorzunehmen haben. In einem solchen Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijob-Zentrale vorzunehmen. Unabhängig von der Ummeldung zur Minijob-Zentrale besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit fort.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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