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  • 01
    Beschäftigung von Pensionären

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich wende mich mit einer Bitte an Sie und hoffe, Sie können mir weiterhelfen.


    Wir planen zum 01.03.2026 einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig einzustellen, der bis 28.02.2026 Beamter ist.

    Ab 01.03.2026 ist der Herr Pensionär (vormals Polizeibeamter der Stadt Hamburg) und hat Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften.


    Ich habe in einem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern nachgelesen und bin der Meinung, dass der Beitragsgruppenschlüssel 0310 lauten müsste, Personengruppenschlüssel 119.

    Keine Kranken- und Pflegeversicherung, aber Beitrag zur Rentenversicherung seitens des AG und Arbeitslosenversicherung AG und AN, da die Regelaltersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht wurde.

    Der Bewerber ist zum Zeitpunkt der Einstellung gerade 60 Jahre alt.

    Ferner habe ich nachgelesen, dass der angehende Mitarbeiter auf die Rentenversicherungsfreiheit in der RV verzichten kann, dann wäre der Beitragsgruppenschlüssel 0110? Und Personengruppenschlüssel 120?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße

    Gehaltsfee

     

  • 02
    RE: Beschäftigung von Pensionären

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Pensionäre in einer daneben ausgeübten Beschäftigung Kranken- und Rentenversicherungsfrei und bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Arbeitslosenversicherungspflichtig.
    Die Krankenversicherungsfreiheit schließt die Pflegeversicherung mit ein. In der Rentenversicherung ist in solchen Fällen nur der Arbeitgeberanteil abzuführen.
     
    Daraus ergibt sich, wie richtig von Ihnen beschrieben, die Beitragsgruppe 0310 verbunden mit der Personengruppe 119.
     
    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gelten die Regelungen der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
    erklärt wurde.
     
    Insoweit ist dann die Beitragsgruppe 0110 und die Personengruppe 120 zu verwenden. Auch hier stimmen wir Ihren Ausführungen zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung von Pensionären

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung, wirklich sehr hilfreich Ihr Expertenwissen.


    viele Grüße

  • 04
    RE: Beschäftigung von Pensionären

    Liebes Expertenteam,

    ich hake noch einmal nach. Ich schrieb am 06.01. an Sie wg. des Themas Beschäftigung von Pensionären und Sie antworteten mir, dass es auch möglich sei, dass der Pensionär auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten kann. Dann Beitragsgruppe 0110 und Personengruppe 120. Nun ist der Bewerber leider nicht in der AOK versichert und seine ursprüngliche Versicherung teilte mir mit, dass der zukünftige Mitarbeiter nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten kann, da er keine Vollrente bezieht und es daher keine Rentenversicherungsfreiheit besteht auf die er verzichten könnte.

    Ich bin verwirrt.


    Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

     

  • 05
    RE: Beschäftigung von Pensionären

    Guten Tag,
     
    bei dem Bezug einer Teilrente besteht eine beschriebene Verzichtsregelung grundsätzlich nicht, da hier generell Rentenversicherungspflicht besteht.
     
    In Ihrer Fragestellung vom 06.01.2026 wurde ein Teilrentenbezug nicht thematisiert. Vielmehr handelt es sich um einen Pensionär. Dieser ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
    rentenversicherungsfrei.  § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI regelt, dass der Satz 1 nicht für Beschäftigte gilt, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
     
    Insoweit ist nach unserer Einschätzung im Falle eines beschäftigten Pensionärs ein entsprechender Verzicht möglich.
     
    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums grundsätzlich keine verbindlichen Aussagen treffen können, da uns nur die Informationen vorliegen, die Sie uns mitteilen.

    Verbindlich erhalten sie in allen Fällen nur von der zuständigen Krankenkasse eine Rückmeldung, da hier alle relevanten Umstände Berücksichtigung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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