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  • 01
    Beschäftigung Student

    Hallo,


    wir haben einen aktiven, eingeschriebenen Studenten, welcher 20 Stunden pro Woche bei uns arbeiten möchte. Der Zeitraum von 70 Tagen wird nicht überschritten. (November - Dezember 2025).

    Ist es möglich, diesen als kurzfristig beschäftigen Mitarbeiter anzumelden ? Oder welche Möglichkeiten gibt es hier ?

     

  • 02
    RE: Beschäftigung Student

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

    Dies bedeutet, dass eine kurzfristige Beschäftigung gegeben ist, wenn sie maximal für drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird.

    Es ist dann allerdings noch zu prüfen, ob eventuell Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr anzurechnen sind. Diese (kurzfristigen) Vorbeschäftigungen wären dann auf die Beschäftigungszeit der aktuellen Beschäftigung anzurechnen.

    Liegen keine Vorbeschäftigungen bei dem Studenten vor, ist eine sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung möglich. Die Anmeldung ist zur Minijobzentrale mit der Personengruppe 110 und den Beitragsgruppen 0000 zu erstellen.
    Berufsmäßigkeit liegt für Beschäftigungsverhältnisse neben dem Studium grundsätzlich nicht vor.
     
    Sofern in Ihrem Fall keine anrechenbaren Vorbeschäftigungen vorliegen, kann eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden.
     
    Eine weitere Möglichkeit bietet das Werkstudentenprivileg.
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und sind daher versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
    Die Anmeldung wäre mit den Beitragsgruppen 0100 und der Personengruppe 106 an die Krankenkasse des Studenten zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigung Student

    Danke für die Antwort.

    Sie schreiben, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Wird hierbei die Minijob-Grenze gemeint ? Diese wird überschritten. Ist dann die Anmeldung als kurzfristiger Beschäftigter noch möglich ?

     

  • 04
    RE: Beschäftigung Student

    Guten Tag,

    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
     
    Wird in dieser Konstellation die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten ist Berufsmäßigkeit nicht weiter zu prüfen. Insofern liegt dann trotz Unterschreiten
    der Geringfügigkeitsgrenze eine kurzfristige Beschäftigung vor.
     
    Für Ihren Fall ist diese Aussage ohne weitere Auswirkung, da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und Berufsmäßigkeit ebenfalls für befristete Beschäftigungen
    neben dem Studium grundsätzlich nicht vorliegt.
     
    Eine Anmeldung als kurzfristig Beschäftigter ist daher möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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