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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigung Rentner

    Hallo liebes Expertenteam,

    wir beabsichtigen, ab 1.1.26 einen Rentner stundenweise einzustellen, nicht geringfügig - Entgelt ca. 2.500€ brutto. Folgende Daten:

    - er war bis 31.12.25 selbständig, privat krankenversichert

    -Rentenversicherung in einem Versorgungswerk, Rente ab 1.1. vom Versorgungswerk

    -ab 1.1.26 Rente als langjährig Versicherter (35 Beitragsjahre)

    Ist er in allen Zweigen der SV versicherungspflichtig? Er hat das Regelrentenalter ja noch nicht erreicht!

    Danke für Ihre Antwort!

  • 02
    RE: Beschäftigung Rentner

    Hallo Lohnmitarbeiter,
     
    nach Ihren Angaben gehen wir davon aus, dass der neu einzustellende Rentner seine Selbstständigkeit vor der Beschäftigungsaufnahme aufgeben wird. Da das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen wird, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, sowie  grundsätzlich auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

    Allerdings tritt Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V für Personen ein, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden.
    Dadurch wird diesen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren. Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sind, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen , lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „120“).
     
    Darüber hinaus ist zu beachten, dass Arbeitnehmer in einem solchen Fall grundsätzlich einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung haben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigung Rentner

    Danke für Ihre Antwort. Der Rentner ist 60 Jahre alt u. seit mind. 20 Jahren privat versichert, verbleibt also mit der Beitragszahlung in der privaten KV. Er muss aber Abgaben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen - habe ich das richtig verstanden?

    Laut Angaben des Versorgungswerkes wird das Konto zum 1.1.26 geschlossen, kein Beitrag mehr an das Versorgungswerk. Wohin werden dann die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt? An die Dt. Rentenversicherung? Werden aus dieser Zahlung Rentenansprüche bei der DRV erworben?

    An wen werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt?

    Die Zahlungsadresse ist ja auch für den Arbeitgeber von Bedeutung!

    Danke für Ihre Antwort!


     

  • 04
    RE: Beschäftigung Rentner

    Hallo Lohnmitarbeiter,
     
    Ihrer Schlussfolgerung, dass die betreffende Person in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt, stimmen wir zu.
     
    Sehen die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    Nach den uns nun bekannten Informationen lautet hier der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist zusammen mit dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Beitragsentrichtung an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse abzuführen.
     
    Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Krankenkasse, an die zuletzt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Die Entrichtung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung entfacht nach unserem Kenntnisstand keine rentensteigernde Wirkung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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