Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigung Pensionär

    Guten Tag,


    wir beschäftigen einen Pensionär. Dieser ist 64 Jahre alt und war in Hamburg Polizist. Die allgemeine Altersgrenze wird mit vollendeten 60. Lebensjahr für Polizeivollzugsbeamte erreicht.

    Wir beschäftigen diesen Pensionär über der Geringfügigkeitsgrenze.

    Festgesetzt habe ich nun Personengruppenschlüssel 109 sowie Beitragsgruppenschlüssel 0320. Ist die Einstufung der Schlüssel korrekt oder gilt die Allgemeine Altergrenze 01.11.2025 (Altersrente für langjährig Versicherte) bzw. 01.11.2027 (Regelaltersgrenze). Ist es korrekt, dass nun nur noch der Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat?


    Herzliche Grüße.

  • 02
    RE: Beschäftigung Pensionär

    Guten Tag,
     
    Pensionäre, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei in der Krankenversicherung und daher nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung sind diese Personen versicherungsfrei, wenn sie eine Pension wegen Alters beziehen. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-) Beschäftigung der Versicherungspflicht, sofern sie noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.
     
    Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pensionär eine Pension wegen Erreichens einer Altersgrenze bezieht und er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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