Expertenforum - Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente

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  • 01
    Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente

    Ein Mitarbeiter hat jetzt die Regelaltersrentenalter erreicht und könnte Rente beantragen, geht aber seiner Beschäftigung ohne Rentenbezug weiter nach. Wie ist dieser Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich zu behandeln in Bezug auf:

    Krankenversicherungspflicht

    Rentenversicherungspflicht

    Arbeitslosenversicherung

    Pflegeversicherung


    Ich gehe zunächst davon aus, daß für die KV, RV und PV sich nichts ändert. Wie sieht es insbesondere für die Versicherung vor Arbeitslosigkeit aus, da hier ja die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, dem Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung vorrangig sein sollte?

  • 02
    RE: Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente

    Hallo rolwag,
     
    grundsätzlich hat der Bezug einer Altersrente in Abhängigkeit vom Erreichen der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Beitragsgruppen in der Beschäftigung.
     
    Sofern keine Rente bezogen wird, ist allein die Auswirkung des Erreichens der Regelaltersgrenze auf die Beitragsabführung zu prüfen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze hat in einem solchen Fall nur Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung.
     
    Da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine Rente bezogen wird, die Regelaltersgrenze aber erreicht ist, ergibt sich ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Daher stimmen wir Ihrer Auffassung zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente

    Wie verhält es sich, wenn der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer ein angestellter Arzt ist, der zwar das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, aber noch nicht die für ihn als Pflichtmitglied in der auf landesrechtlicher Grundlage errichteten für ihn zuständigen Versorgungseinrichtung (Landesärztekammer Hessen) davon abweichende Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente (Altersversorgung aus der Landesärztekammer)? Im konkreten Fall liegt die (gesetzliche) Regelaltersgrenze am 01.07.2024, aber die davon abweichende (Versorgungswerk-mäßige) Altersgrenze am 01.07.2025. Ab wann sind von dem weiterbeschäftigten Arzt keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr bzw. nur noch die Arbeitgeberanteile zu entrichten? Ab dem 01.07.2024 oder ab dem 01.07.2025?

  • 04
    RE: Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersrente

    Hallo akg,
     
    versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) vollenden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
     
    Nach Ihren Angaben ist die Regelaltersgrenze ab 01.07.2024 erreicht. Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „2“ zu schlüsseln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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