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  • 01
    Beschäftigung in Deutschland / Wohnort in der Schweiz

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter plant seinen Wohnort in die Schweiz zu verlagern.

    Die Tätigkeit wird weiterhin in DE ausgeübt.

    Der betroffene Mitarbeiter ist aktuell in DE privat krankenversichert.

    Kann er sich von der deutschen KV befreien lassen?

    Falls ja, wie läuft dieser Befreiungsprozess ab?

    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Beschäftigung in Deutschland / Wohnort in der Schweiz

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    bei Beschäftigungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz regeln die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei sogenannten grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Dabei gilt grundsätzlich, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
     
    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz verlagert. Das Recht des Beschäftigungsstaates bestimmt daher weiterhin die Versicherungspflicht und in welchen Versicherungszweigen die Beitragspflicht weiterbesteht  
     
    Durch den von Ihnen beschriebenen Wohnortwechsel in die Schweiz bei weiterer Ausübung der Beschäftigung in Deutschland verbleibt es weiterhin bei Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach deutschem Recht (Beitragsgruppenschlüssel „0110“).
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeiter bereits privat kranken- und pflegeversichert ist und somit bereits nicht mehr der Krankenversicherungspflicht nach deutschen Recht unterliegt, stellt sich hier für uns die Frage einer „Befreiung von der deutschen Krankenversicherung“ nicht.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung in Deutschland / Wohnort in der Schweiz

    Guten Tag,


    wir möchten klarstellen, dass der Mitarbeiter aktuell in Deutschland privat krankenversichert ist und nicht in der Schweiz. Aus unserer Sicht besteht auch bei Vorliegen des Überschreitens der JAE-Grenze grundsätzlich die Verpflichtung ein Krankenversicherungsschutz in Deutschland abzuschließen.


    Verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass somit der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland krankenversichert bleiben muss? Entweder privat krankenversichert oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse? Der Betroffene kann die private Krankenversicherung in Deutschland nicht kündigen und sich in der Schweiz krankenversichern?


    Hinweis: Der Mitarbeiter übt seine Arbeit nur in Deutschland aus - er übt keine anderweitige Beschäftigung aus.


    Vielen Dank für eine fachliche Beurteilung.

  • 04
    RE: Beschäftigung in Deutschland / Wohnort in der Schweiz

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    bevor wir zu Ihren Rückfragen Stellung nehmen werden, gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass wir unsere Antwort zu Ihrer Anfrage wohl bedacht und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen haben.
     
    Auch wir möchten noch mal klarstellen, dass eine „Befreiung der deutschen KV“ im Sinne der Sozialversicherung (vergleiche § 8 SGB V) sich aufgrund der vorliegen Krankenversicherungsfreiheit erübrigt. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, die sich aus der Wohnortverlagerung in die Schweiz ergeben, haben wir daher korrekt beschrieben.
     
    Ihr Fragestellung richtet sich - sofern wir Sie richtig verstehen – danach, ob der Mitarbeiter durch die Wohnortverlagerung in die Schweiz eine private Krankenversicherung dort abschließen kann oder ob er „weiterhin“ eine deutsche private Krankenversicherung in Anspruch nehmen „muss“.
     
    Diese Frage betrifft nicht das Sozialversicherungsrecht.  
     
    Aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Vertragsfreiheit bitten wir daher um Verständnis, dass wir hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Da uns allerdings bewusst ist, dass es bei der Frage einer möglichen Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber Berührungspunkte zum Sozialversicherungsrecht geben könnte, möchten wir Ihnen, ohne das Sie explizit nachgefragt haben, einige grundsätzliche Informationen „an die Hand geben“.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Krankenversicherungsschutz bei einer ausländischen Krankenversicherung besteht. Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Sofern der Arbeitnehmer gegenüber dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber den Nachweis über den entsprechenden Versicherungsschutz nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss.
     
    Da in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Pflegeversicherungsschutz benötigen, kann der Mitarbeiter einen solchen Versicherungsschutz ebenfalls bei seiner ausländischen Versicherung abschließen, falls diese eine Pflegeversicherung anbietet. Andernfalls „müsste“ er seinen Pflegeversicherungsschutz über ein privates deutsches Versicherungsunternehmen sicherstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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