Expertenforum - Beschäftigung in Belgien zu 80 %, in Deutschland zu 20 %

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  • 01
    Beschäftigung in Belgien zu 80 %, in Deutschland zu 20 %

    Guten Tag liebe Experten,

    wir beschäftigen einen belgischen Mitarbeiter, der in Belgien wohnt und an 4 Tagen in der Woche aus dem Homeoffice und einen Tag in der Woche bei uns im Büro arbeitet. Die Sozialversicherungspflicht liegt somit in Belgien und wir rechnen ihn zu 80 % in Belgien und zu 20 % in Deutschland ab. Da er nicht mehr in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, wäre dann der PGRS 900 und der BGRS 0000 richtig? Wie verhält es sich mit seinem Firmenwagen und der Fahrt pro Woche ins Büro. Sehen wir das richtig, dass 20 % des BLP und der Fahrt Wohnung / erste Tätigkeitsstätte abzurechnen sind? Zusätzlich ist vereinbart, dass der Mitarbeitende täglich Mahlzeitenschecks in Höhe von 8 Euro, eine Homeoffice-Pauschale von mtl. 150 Euro, privates Internet 20 Euro, Car Wash 15 Euro und 15 Euro Parking im Monat bekommt. Diese Leistungen sind in Belgien nicht steuer- und sv-pflichtig. Wenn wir auch davon jeweils 20 % abrechnen müssen, wie verhält es sich da mit einer Steuer- und SV- Pflicht?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Beschäftigung in Belgien zu 80 %, in Deutschland zu 20 %

    Guten Tag,
     
    wird eine Beschäftigung sowohl in einem EU-Staat als auch im (EU-) Wohnstaat ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Sofern im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt wird, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat ausgeübt wird.

    Für die Festlegung des anzuwendenden Rechts ist grundsätzlich derjenige Staat zuständig, in dem der Arbeitnehmer wohnt.

    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt verteilt sich die Gesamtarbeitsleistung auf die Beschäftigung im Homeoffice in Belgien (Wohnstaat) einerseits und die Beschäftigung in Deutschland andererseits. Da die Beschäftigung in Belgien mit mehr als 25% ins Gewicht fällt, greifen grundsätzlich die belgischen Vorschriften über soziale Sicherheit. In einem solchen Fall sind in Deutschland weder Meldungen zu übermitteln noch Beiträge zu zahlen.
     
    Ihre weitergehenden Fragen betreffen steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie Ihre Frage in die Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ einstellen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung in Belgien zu 80 %, in Deutschland zu 20 %

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im Folgenden dürfen wir zu den lohnsteuerlichen Aspekten antworten und für die SV-rechtlichen Themen auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Lohnsteuerlich ist prinzipiell ein Fünftel der gesamten Vergütung in Deutschland abzurechnen und zu versteuern. Dies betrifft auch alle genannten zusätzlichen Vergütungsbestandteile. Für einzelne Leistungen kann ggf. (soweit die im deutschen Steuerrecht geltenden Voraussetzungen erfüllt sind) die Steuerpflicht wegfallen, z.B. bei Ausreichung von Gutscheinen im Rahmen der Sachbezugs-Freigrenzen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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