Expertenforum - Beschäftigung im Übergangs-/Midijobbereich => Hier: Berücksichtigung von Einmalzahlungen

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  • 01
    Beschäftigung im Übergangs-/Midijobbereich => Hier: Berücksichtigung von Einmalzahlungen

    Guten Tag liebes Expertentem,

    werden nachstehende Einmalzahlungen bei der jährlichen Entgeltschätzung mit berücksichtigt?


    (1) Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld // Hinweis auf den Lohnabrechnungen im Auszahlungsmonat: "Das Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld ist eine freiwillige und einmalige Zahlung des Arbeitgebers, auf das auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht." Das Urlaubsgeld, wie auch das Weihnachtsgeld sind aufgrund "guter Zahlen" in den letzten Jahren in den jeweiligen Auszahlungsmonaten nach Entscheidung gezahlt worden.


    (2) Prämie für das Vorjahr nach Bilanzerstellung // Hinweis auf der Lohnabrechnung im Auszahlungsmonat: "Die Prämie ist eine freiwillige und einmalige Zahlung des Arbeitgebers, auf das auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht." Die Prämie ist aufgrund "guter Zahlen" in den letzten Jahren im jeweiligen Auszahlungsmonat nach Entscheidung gezahlt worden.


    => Regelmäßigkeit oder keine Regelmäßigkeit aufgrund der Hinweise in den Lohnabrechnungen!


    => Wenn eine "Regelmäßigkeit" vorliegt: Ist die Sach-/Entscheidungslage eine andere, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Firma ändert?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Tom


     

  • 02
    RE: Beschäftigung im Übergangs-/Midijobbereich => Hier: Berücksichtigung von Einmalzahlungen

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 538,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Bei schwankenden Entgelten ist das jährliche Entgelt per Schätzung zu ermitteln und durch zwölf zu teilen. Das gilt auch, wenn Ihre Mitarbeitenden Einmalzahlungen erhalten.
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes sind die von Ihnen genannten Einmalzahlungen in Höhe und Art gewissenhaft zu schätzen. Ein Indikator kann hierfür die Vergangenheitsbetrachtung bieten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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