Expertenforum - Beschäftigung für einen Tag

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  • 01
    Beschäftigung für einen Tag

    Hallo,


    wir haben eine PR-Agentur in unserer Mandantschaft, für einen Videodreh sollen Komparsen für einen Tag angestellt werden. Wie können diese Arbeitnehmer für einen Tag am Besten im Lohn angemeldet werden? Der Verdienst beträgt ungefähr 200,00 € für einen Drehtag. Ist ein Minijob möglich oder ist es eine kurzfristige Beschäftigung?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

  • 02
    RE: Beschäftigung für einen Tag

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt können ggf. mehrere Varianten der Abrechnung möglich sein.
     
    Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR nicht übersteigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschäftigung während des ganzen Kalendermonats oder nur für einen Teilmonat besteht. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gleichen Monat zu addieren sind!
     
    Auch eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung kann nach individueller Prüfung vorliegen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, ist bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Zusätzlich ist die „Berufsmäßigkeit“ der kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Bei einem Arbeitsentgelt von 200 Euro ist folglich die „Berufsmäßigkeit“ nicht zu prüfen. Werden die zeitlichen Kriterien der kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, ist eine Abrechnung im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung möglich.
     
    Zur Abrechnung als Minijob sind die genannten Kriterien individuell je Mitarbeitenden zu prüfen. Für alle Mitarbeitenden, welche die Kriterien nicht erfüllen, liegt auch bei Beschäftigung für einen Tag Sozialversicherungspflicht vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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