Expertenforum - Beschäftigung EU Bürger - SV Pflicht

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  • 01
    Beschäftigung EU Bürger - SV Pflicht

    Hallo, wir haben einen Personalfall zur Abrechnung, der für uns neu ist.

    Der Arbeitnehmer kommt aus Schweden und hat dort einen Arbeitgeber. Allerdings hat der AN auch einen Wohnsitz in Deutschland.

    Es wurde eine A1 Bescheinigung beantragt, die uns vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgelegt wird. Ist mit der Vorlage der A1 Bescheinigung die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung in Deutschland hinfällig. Die Frage ist, wie wir den Fall SV-technisch abrechnen müssen. Welcher BGS etc.

    Danke für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Beschäftigung EU Bürger - SV Pflicht

    Guten Tag,
     
    entscheidend dafür, ob für Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist grundsätzlich in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist in der Regel nicht von Bedeutung. Bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten – wie bei Ihrem Mitarbeiter – entscheiden die Sozialversicherungsträger beider Länder, welches Recht Anwendung findet. Für Deutschland ist dies die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbands).
     
    Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
    Wichtig für den betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die schwedischen Rechtsvorschriften gelten, sind keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger zu erstellen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen Kontakt mit dem zuständigen Träger in Schweden aufzunehmen.
     
    Nachlesen können Sie alle Informationen auf der Homepage der DVKA:
    Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - GKV-Spitzenverband, DVKA

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigung EU Bürger - SV Pflicht

    Vielen Dank für Ihre Informationen.

    Wenn der Arbeitnehmer eine A1 Bescheinigung aus Schweden für die Zeit der Tätigkeit vorlegt, müssen wir also keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger machen.

    Habe ich das richtig verstanden?

    Vielen Dank

  • 04
    RE: Beschäftigung EU Bürger - SV Pflicht

    Guten Tag,
     
    wenn Ihnen die A1-Bescheinigung aus Schweden vorliegt, hat der Wohnstaat bereits die Geltung der schwedischen Rechtsvorschriften geprüft.
    Somit ist keine Meldung an eine deutsche Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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