Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Beschäftigung eines Studenten

    Ein Student der an der Fachhochschule immatrikuliert ist möchte bei uns als kurzfristiger Beschäftigter für 70 Tage befristet bis 30.04.2026 arbeiten.

    Anmeldung Beitragsgruppe 0000 sozialversicherungsfrei

    Die pauschale Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber.


    Anschließend möchte er bei uns als Werkstudent bis 31.12.2026.

    Anmeldung Betragsgruppe 0100

    Ist dies möglich? Muss eine Pause zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Werkstudent sein?

    Was ist zu beachten?

  • 02
    RE: Beschäftigung eines Studenten

    Hallo Personalfragen,

    folgt beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung ein geringfügig entlohnter Minijob oder eine Werkstudentenbeschäftigung, so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Eine Anmeldung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs im direkten Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Hingegen ist die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht möglich, sofern hier keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 2 Monaten vorliegt, da hier von der widerlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass es sich um die Fortsetzung des bisherigen (Dauer-) Beschäftigungsverhältnisses handelt.

    In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt kann somit die Werkstudentenbeschäftigung (beim selben Arbeitgeber) direkt im Anschluss an die kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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