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  • 01
    Beschäftigung eines Pensionärs

    Liebes Expertenteam,


    zu der Beschäftigung eines Pensionärs habe ich folgende Fragen bzw. möchte wissen ob das folgende Vorgehen korrekt ist.

    Der Pensionär ist vorzeitig in Altersrente und wird daher mit 0310 und PGS 119 geschlüsselt. Hierzu hat uns der Pensionär eine gesetzliche Krankenkasse mitgeteilt, damit die Beiträge dort eingezahlt werden können., ist das richtig? Muss ein Zuschuss zur PKV der Beamten gezahlt werden?


    Vielen Dank für eine Antwort vorab.


    VG maximusterfrau

  • 02
    RE: Beschäftigung eines Pensionärs

    Hallo maximusterfrau,
     
    für Pensionäre, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“). Die Anmeldung und die Beiträge sind an die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse des Pensionärs zu übermitteln.
     
    Daher stimmen der Ihnen mitgeteilten Vorgehensweise zu.
     
    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses gilt folgendes:

    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-Jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Arbeitnehmer, die - wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.
     
    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind.
     
    Demzufolge besteht in Ihrem Fall für den Pensionär kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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