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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigung eines ausländischen Soldaten

    Guten Tag!

    Ein rumänischer Soldat befindet sich im Rahmen einer Erasmus + Praktikumsmobilität an der Universität der Bundeswehr. Hier ist er vom 01.03.2026-31.05.2026 als Student immatrikuliert und nimmt eine Beschäftigung an der Universität für diesen Zeitraum auf: Entgelt: ca. 1000 €, Arbeitszeit: 19 Std./Woche, 4 Tage/Woche. Der AN hat während dieser Zeit eine Unterkunft auf dem Campus, der Hauptwohnsitz ist weiterhin in Rumänien. Die Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung welchen Landes gelten? Ist der AN als studentische Hilfskraft zu behandeln oder kommt eine Einstellung als kurzfristig Beschäftigter in Frage?

     

  • 02
    RE: Beschäftigung eines ausländischen Soldaten

    Hallo BVA – Ast Kiel,
     
    in Ihrem Sachverhalt „müssten“ nach unserer Einschätzung durch den „besonderen Status“ des rumänischen Soldaten trotz der Immatrikulation und gleichzeitiger Beschäftigung an der Bundeswehr-Universität weiterhin die rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sein und durch Vorlage einer A1-Bescheinigung vom zuständigen rumänischen Träger nachgewiesen werden.
     
    Demzufolge wären hier die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nicht anzuwenden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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