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  • 01
    Beschäftigung auf Stundenbasis während unbezahltem Urlaub

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Fall:


    Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterin befindet sich aufgrund einer externen Weiterbildung vom 01.05.2025 - 30.06.2026 in unbezahltem Urlaub. Zum 31.05.2025 wurde eine Abmeldung mit Grund 34 erstellt.

    Die Mitarbeiterin hat mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Zeit des unbezahlten Urlaubes bei Bedarf vereinzelt einspringt und aushilft. Es handelt sich hierbei um 1 - 2 Tage pro Monat mit max. 11 Stunden. Dafür soll sie auf Stundenlohnbasis vergütet werden.


    Nun unsere Fragen diesbezüglich:


    1. Die Tage an denen die Mitarbeiterin einspringt, stellen jeweils eine Unterbrechung des unbezahlten Urlaubes dar. Bedeutet dies, dass die Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 zu stornieren ist und dass die Mitarbeiterin nach jedem getätigten Arbeitseinsatz wieder für einen vollen Kalendermonat weiterversichert ist?

    Beispiel 1: 1 Arbeitstag am 22.05.2025. Damit Storno der Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 und Neumeldung mit Grund 34 zum 22.06.2025.

    Beispiel 2: Zusätzlich 1 weiterer Arbeitstag am 10.06.2025. Damit Storno der Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 und Neumeldung mit Grund 34 zum 22.06.2025 (nicht wie in Beispiel 1 zum 22.06.2025).


    2. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze liegen in jedem betroffenen Monat unter 556,- €. Würde dies bedeuten, dass die Mitarbeitern für diese Einsätze während des unbezahlten Urlaubes als Minijobber abzurechnen ist?


    Damit würde sich das Thema mit den Meldungen nochmal ganz anders darstellen.


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Beschäftigung auf Stundenbasis während unbezahltem Urlaub

    Guten Tag,
     
    die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
     
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist.
     
    In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
     
    Sofern sich also an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließt, kann sich nach unserer Auffassung ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht.
     
    Beispiel 1: Sofern am 22.05.2025 tatsächlich eine Arbeitsleistung gegen Entgelt erfolgte, ist die Abmeldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 zu stornieren und eine neue Abmeldung mit Grund 34 zum 22.06.2025 zu erstellen.
    Erfolgt am 10.06.2025 ein weiterer Arbeitstag wäre eine Abmeldung mit Grund 34 zum 10.07.2025 zu erstellen.
     
    Darüber hinaus ist aber bei der „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub
    ggf. eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Ergibt die Beurteilung, dass ab Mai eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist zum 30.04.2025 eine Abmeldung an die Krankenkasse zu übermitteln und eine Anmeldung an die Minijob-Zentrale zum 01.05. vorzunehmen.
     
    Wir empfehlen Ihnen für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Einzugsstelle einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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