Guten Tag,
wir haben folgenden Fall:
Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterin befindet sich aufgrund einer externen Weiterbildung vom 01.05.2025 - 30.06.2026 in unbezahltem Urlaub. Zum 31.05.2025 wurde eine Abmeldung mit Grund 34 erstellt.
Die Mitarbeiterin hat mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Zeit des unbezahlten Urlaubes bei Bedarf vereinzelt einspringt und aushilft. Es handelt sich hierbei um 1 - 2 Tage pro Monat mit max. 11 Stunden. Dafür soll sie auf Stundenlohnbasis vergütet werden.
Nun unsere Fragen diesbezüglich:
1. Die Tage an denen die Mitarbeiterin einspringt, stellen jeweils eine Unterbrechung des unbezahlten Urlaubes dar. Bedeutet dies, dass die Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 zu stornieren ist und dass die Mitarbeiterin nach jedem getätigten Arbeitseinsatz wieder für einen vollen Kalendermonat weiterversichert ist?
Beispiel 1: 1 Arbeitstag am 22.05.2025. Damit Storno der Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 und Neumeldung mit Grund 34 zum 22.06.2025.
Beispiel 2: Zusätzlich 1 weiterer Arbeitstag am 10.06.2025. Damit Storno der Meldung mit Grund 34 zum 31.05.2025 und Neumeldung mit Grund 34 zum 22.06.2025 (nicht wie in Beispiel 1 zum 22.06.2025).
2. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze liegen in jedem betroffenen Monat unter 556,- €. Würde dies bedeuten, dass die Mitarbeitern für diese Einsätze während des unbezahlten Urlaubes als Minijobber abzurechnen ist?
Damit würde sich das Thema mit den Meldungen nochmal ganz anders darstellen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße