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  • 01
    Beschäftigung Arzt mit Rente

    Hallo liebe Expertenteam,

    es wird ein Arzt als Teilzeitbeschäftigter eingestellt. Dieser ist 1952 geboren und bezieht auch schon eine Rente (Versorgungswerk), desweiteren ist er privat krankenversichert und hat auch eine zweite Beschäftigung. Von der DRV liegt uns ein Befreiungsbescheid vor, allerdings nicht für diese Tätigkeit bzw. Arbeitgeber. Ist es nicht so, dass für jede Tätigkeit ein Befreiungsbescheid vorliegen muss? Ist der Arbeitnehmer weiter von der Krankenversicherung befreit (private KV), auch wenn er unter der KV-Pflicht verdient? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Beschäftigung Arzt mit Rente

    Guten Tag,
     
    die Regelaltersgrenze für Personen mit dem Geburtsjahr 1952 ist mit 65 Jahren und 6 Monaten erreicht.
     
    Grundsätzlich ist in Ihrem Sachverhalt der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ und der Personengruppenschlüssel „119“ anzuwenden.
     
    Für den Bereich der Rentenversicherung ist folgendes zu beachten:
    Nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke zum Teil unterschiedliche Regelungen. Sehen die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei. Dabei zahlen berufsständisch Versorgte, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht ist, weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung. Sie müssen stattdessen weiterhin den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Arbeitgeberanteil für seine Beschäftigten an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen.
     
    Da der beschäftigte Arzt die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, ist eine Befreiung von der Rentenversicherung nicht mehr notwendig, da er bereits rentenversicherungsfrei ist.
     
    Krankenversicherungspflicht kann in Ihrem Sachverhalt nicht zustande kommen, da der beschäftigte Arzt das 55.Lebenjahr bereits vollendet wurde und dies Versichrungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nach sich zieht.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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