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  • 01
    Beschäftigung Arbeitnehmer

    ein in Spanien dauerhaft lebender Deutscher möchte für ein in Deutschland ansässigem Unternehmen tätig werden (im Homeoffice)

    hier nun die Frage, wie dieser sozialversicherungs- u. steuerrechtlich bei dem deutschen Unternehmen gemeldet und abgerechnet wird

  • 02
    RE: Beschäftigung Arbeitnehmer

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im Folgenden dürfen wir die gestellte Frage aus steuerlicher Sicht beantworten und für die SV-Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Die Besteuerungszuständigkeit regelt sich im geschilderten Fall (unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers) nach dem Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA liegt das Besteuerungsrecht in Spanien. Die beim deutschen Unternehmen entstehen Kosten hier nach allgemeinen Regeln als Betriebsausgaben zu behandeln.


    Außerhalb lohnsteuerlicher Aspekte ist noch auf die Betriebsstätten-Thematik hinzuweisen: Grundsätzlich entsteht bei Home-Office-Arbeitsplätzen im Ausland keine Betriebsstätte (im Sinne der Abgabenordnung und des DBA), vgl. AEAO zu § 12 Nr. 4. Abweichendes kann gelten, wenn der in Spanien ansässige Arbeitnehmer nicht nur Arbeitsergebnisse mit dem deutschen Unternehmen austauscht, sondern direkt in Spanien gegenüber dortigen Kunden auftritt, Verträge abschließt etc.


    In Zweifelsfällen kann sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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