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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beschäftigung Altersrentner besonders langjährig versichert

    Guten Tag,

    sicher haben Sie meine Frage schon x-mal beantwortet, dennoch bitte ich um Ihre Rückmeldung:

    Ein Mitarbeiter, geb. XX.09.1961, seit 02.1980 lückenlos SV-pflichtig beschäftigt, erhält ab dem 01.04.2026 eine Rente für besonders langjährig Versicherte. Er möchte ab Mai 2026 weiter arbeiten mit einem Verdienst von ca. 1.200,- Euro monatlich.

    In welche Personengruppe ist er einzustufen?

    Wie lautet der Beitragsgruppenschlüssel?

    Darf/Muss er Rentenversicherungsbeiträge leisten?

    Wenn RV Beiträge geleistet werden, erhöht sich die Rente nach Beendigung der Erwerbstätigkeit?

    Hat er Anspruch auf Krankengeld?

    Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Beschäftigung Altersrentner besonders langjährig versichert

    Hallo Klemme,
     
    nach Ihren Angaben ist davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Rentenbezuges die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Um in Ihrem Fall eine konkrete Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um Mitteilung, ob die Rente als Voll – oder Teilrente bezogen wird.
     
    Vielen Dank.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung Altersrentner besonders langjährig versichert

    Danke für Ihre Rückmeldung.

    Die Rente wird als Vollrente bezogen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Erich Schlemper GmbH & Co. KG

    i. V. I. Arndt

  • 04
    RE: Beschäftigung Altersrentner besonders langjährig versichert

    Hallo Klemme,
     
    der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für gesetzlich krankenversicherte Bezieher einer Altersvollrente für langjährig Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet „3111“ (Personengruppenschlüssel „120“). Die Regelungen des Übergangsbereichs finden Anwendung und der „volle Rentenversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ist abzuführen.
     
    Ob und ggf. in welcher Höhe sich hieraus ein erhöhter Rentenanspruch ergeben sollte, ist von der betreffenden Person mit der deutschen Rentenversicherung abzustimmen.
     
    Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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