Hallo zusammen,
ich bitte um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:
Eine beschäftigte Person ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Altersgrenze im Versorgungswerk ist zum 01.11.2024 erreicht. Die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Monat später zum 01.12.2024.
Es wurde ein Antrag auf Hinausschub der Altersrente beim Versorgungswerk gestellt (dies ist hier möglich für bis zu drei Jahre nach Erreichen der dort geltenden Regelaltersgrenze). Die Person bezieht folglich noch keine Rente.
Es dürfen satzungsgemäß jedoch nach Erreichen der Altersgrenze keine Beiträge mehr zum Versorgungswerk eingezahlt werden. Die Rente des Versorgungswerks erhöht sich auf Grundlage der hinausgeschobenen Monate um einen Zuschlag.
Welche Beitragsgruppe ist hier zu melden?
ab 01.11.2024: 1311 (aufgrund der noch bestehenden RV-Befreiung muss der Arbeitnehmer keine Beiträge zur gesetzlichen RV zahlen (ähnlich dem Hintergrund der 55er Regelung in der KV), jedoch muss der Arbeitgeber aufgrund der Gleichbehandlung seine Beiträge an die gesetzliche RV abführen?)
ab 01.12.2024: 1321
Ich bitte um Mitteilung, welcher Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel ab 01.11.2024 zu verwenden ist bzw. welche Beiträge wohin abzuführen sind.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.