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  • 01
    Berufsmäßigkeit Schulentlassener

    Hallo,

    wir hatten eine Schulentlassene kurzfristig beschäftigt. Die Zeitgrenzen wurden eingehalten und in der Checkliste wurde eine Studienabsicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angegeben. Sie hatte aus meiner Sicht somit nicht den Status einer berufsmäßig Beschäftigten und wurde sozialversicherungsfrei abgerechnet.

    In der Betriebsprüfung wurde nun festgestellt, dass sie im Anschluss an die Beschäftigung dann doch eine Berufsausbildung begonnen hat und somit doch berufsmäßig beschäftigt war. Ich frage mich nun, da ich den Status vor Beginn ja abgefragt hatte und aus meiner Sicht korrekt abgerechnet habe, ob es richtig ist, dass im Prüfbericht nun die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

    Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus

     

  • 02
    RE: Berufsmäßigkeit Schulentlassener

    Hallo VG Dirlewang,

    zunächst einmal stimmen wir mit Ihnen überein, dass kurzfristige Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen sind.

    Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen, für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Dies wird z. B. für Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigtem Studium angenommen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören. Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte in schriftlicher Form erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz, durch eine Erklärung der betroffenen Person oder im Rahmen eines Personalfragebogens.
     
    Sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen in Ihrem Sachverhalt vorliegen, unterliegt die bei Ihnen durchgeführte kurzfristige Beschäftigung weiterhin der Sozialversicherungsfreiheit.
     
    Die Tatsache, dass nun durch den Betriebsprüfdienst aufgrund der späteren Beschäftigungsaufnahme im Rahmen einer Berufsausbildung Berufsmäßigkeit unterstellt und somit die bisher sozialversicherungsfreie Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beurteilt wurde, kann nach unserem Verständnis nicht zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden, sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, den zuständigen Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung zu kontaktieren und eine verbindliche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen.     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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