Guten Tag, wir haben in einem Beitrag folgendes gelesen:
Seit dem 1.10.2022 gilt: Wenn ein Auszubildender beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufnimmt, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, dass eine geringfügige Beschäftigung neben der Berufsausbildung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen wird.
Unsere Mandanten möchten "ihren Azubi" auch als Minijobber beschäftigen und möchten nun Rechtssicherheit.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.