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  • 01
    Berücksichtigungszeitpunkt Stiefkind im Pflegeversicherungsbeitrag

    Guten Tag,

    wenn ein MA erstmalig im März 2026 Nachweise für seine Stiefkinder einreicht und die Stiefkinder (6 und 8 Jahre) bereits seit 2022 im selben Haushalt leben.

    Ab wann dürfen diese als Abschlag im PV-Beitrag berücksichtigt werden?

    Ab 01.04.2026 oder rückwirkend ab 01.07.2025?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Berücksichtigungszeitpunkt Stiefkind im Pflegeversicherungsbeitrag

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind.
     
    Nachweise, die über das automatisierte Übermittlungsverfahren erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses (z. B. Stiefkinder), dass eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser Vorschrift begründet, zu berücksichtigen.
    Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren erfolgen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. 
    Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird (§ 55 Abs. 3a SGB XI).
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall, handelt es sich um Nachweise für seit 2022 im Haushalt lebende Stiefkinder, die außerhalb des automatisierten Übermittlungsverfahrens erbracht werden.
     
    Da hier die Nachweise nach dem Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden, sind diese ab 01.04.2026 zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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